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                             Die Satzung des Robur-Vereins 
                            § 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Robur" Sitz des Vereins ist Offenburg. 
                            § 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO.  Zweck des 
                                Vereins ist die Förderung und Pflege von technischen Kulturwerten des ostdeutschen Automobilbaus, insbesondere die Restaurierung, Erhaltung, Pflege und Ausstellung von historischer, erhaltenswerter Fahrzeuge der 
                                Mrke ROBUR. Der Verein fördert den Austausch und technischen Wissenserhalt sowie die Schaffung und Erhaltung von nationalen und internationalen Kontakte zum Zwecke der Bildung und VÖlkerverständigung. Der 
                                Verein unterstützt den sportlichen Einsatz von Robur-Fahrzeugen im Bereich des Motorsports und bei Abentuerreisen. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
                                 3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd 
                                sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Parteipolitische oder konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen. 
                            § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
                            § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sowie auch nicht eingetragene Vereine werden. 
                                2. Der Verein unterscheidet unter folgenden Mitgliedschaften a.) ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht Die Zahl der ordentlichen Mitglieder soll auf sieben Mitglieder beschränkt bleiben. Sie sind 
                                stimmberechtigt bei den Mitgliedsversammlungen. Ihnen obliegen die Vereinstätigkeiten und - geschäfte. Ordentliche Mitglieder werden von der Mitgliedsversammlung berufen. b.) Fördermitglieder 
                                Fördermitglied wird man als einfaches Mitglied, durch Zahlung eines frei wählbaren Förderbeitrags c.) einfache Mitglieder Einfaches Mitglied wird man durch Anmeldung beim Robur-Forum.. Über die Aufnahme 
                                entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. d.) Ehrenmitglied Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. 
                                3. Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod bzw. der Auflösung des Mitgliedes, b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand c) durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß eines 
                                Mitglieds kann durch Beschluß des Vorstands erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere: a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse 
                                und Anordnungen der Vereinsorgane; b) schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins; Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluß ist dem betroffenen 
                                Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluß des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen 
                                Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft 
                            § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung 
                            § 6 Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht zwei Vorsitzenden. Vorstand i.S.v. § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und 
                                außergerichtlich und sind je einzeln zur Vertretung berechtigt. 
                            § 7 Mitgliederversammlung 1. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand in zweijährigem Turnus einzuberufen. Zu ihr gehören alle ordentlichen Mitglieder. Die Einberufung 
                                muß schriftlich oder per eMail mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie geht nur an die ordentlichen Mitglieder. Sie muß die Tagesordnung enthalten. Die Mitgliederversammlung findet in der 
                                Regel virtuell via Chat im Internet statt. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand unter Beachtung von Frist und Form nach Ziff. 1 einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der 
                                Mitglieder die Einberufung schriftlich oder per eMail und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. 3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß mindestens enthalten: 
                                a) Geschäftsberichts der beiden Vorsitzenden b) Entlastung des Vorstands c) Neuwahl des Vorstands mit einer Amtszeit von vier Jahren 4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem 
                                Fall beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 5. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. 
                                Beschlüsse hierzu werden mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefaßt. 6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
                            § 8 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an Target e.V.. 
                            Die vorstehende Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung 
                                vom 29.05.2004 beschlossen. (siehe Gründungsprotokoll) 
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