Robur - Forum
Diskussion => Allgemeines => Thema gestartet von: scylla am September 17, 2011, 17:08:20
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Hi,
Robur mit Koffer abgelastet auf 3,5 t. Zulassung als LKW ist in Summe, Steuern und Versicherung, günstiger als Womo.
Welche Vor- und Nachteile ergeben sich daraus? Sollte man lieber die teurere Womo-Zulassung wählen? Bisher hab ich keinen vernünftigen Grund gefunden, warum ich das machen soll. Fahrbereich ist ehemaliger Ostblock und Skanidinavien.
Gruss
Lutz
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Hallo scylla,
mal ne Frage: Wenn Dein Lo auf 3,5 t abgelastet ist, welches Leergewicht hat er dann.
Meiner wiegt schon fast 3,5 t leer und als zulässiges Gesamtgewicht hab ich 4,2 t.
Gruß Torsten
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z.B.mit ner LKW-Zulassung Sonntagsfahrverbot,keine Anhänger ziehen an Sonn-und Feiertagen...du mußt ja erstmal raus aus Deutschland...
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Mit LKW fällt der ADAC raus.
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Meiner wiegt schon fast 3,5 t leer und als zulässiges Gesamtgewicht hab ich 4,2 t.
Hallo zusammen.
Diesen Gedanken hatte ich auch, meine Mil-Pritsche wiegt leer 3,15t.
Das würde dann bei 3,5t zulässigen Gesamtgewicht eine Nutzlast von ganze 350kg bedeuten. :o
Das wäre mir persönlich ein bischen sehr wenig
Ob das dann Sinn macht möchte ich bezweifeln.
Ich habe bei mir 5,5t zulässiges Gesamtgewicht drin stehen, was dann eine Nutzlast von 2,35t macht.
Grüße Thomas
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Moin es wäre auch zu bedenken was eine Fährüberfahrt abgelastet günstiger wird .Sonntagsfahrverbot ist das nicht erst ab 12t ? Ausnahmegenehmigung gibt es dafür am Ende auch ... gruß drb
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Sonntagsfahrverbot ist das nicht erst ab 12t ? Ausnahmegenehmigung gibt es dafür am Ende auch ... gruß drb
Ich hab mal Gegoogelt :)
§30 StVO dritter Absatz:
(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- und Abfuhr),
die Beförderung von
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
leichtverderblichem Obst und Gemüse,
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
1. und 2. Weihnachtstag.
Grüße Thomas
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Das Fahrzeug ist doch kein Allrader. Mit Pritsche und Spriegel. Ist das Leergewicht 3000 kg. Die Pritsche runter, dann wird er abespreckt und dann einen leichten Koffer drauf.
Gruss Lutz
/dms Korrektur
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...von was für nem fahrzeug, mit welchem aufbau redet ihr? ;-)