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Autor Thema: Anhänger mit 25km/h Betriebserlaubnis ohne Kennzeichen zu fahren?  (Gelesen 26570 mal)

Offline Ello_2500

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Hatte heute Vormittag ein wundervolle Begegnung mit der Poliwachmannzei!
Ich fuhr mit meinem Traktor, der nicht schneller als 25km/h fährt, und meinem Anhänger auf einer öffentlichen Straße. Der Traktor hat ein schwarzes Nummernschild.
Der Anhänger eine Betriebserlaubnis bis 25km/h.
Der Verkäufer des Gespannes sagte mir, dass bis 25km/h der Anhänger mit solch einer Betriebserlaubnis mit dem Zugfahrzeug mitversichert ist.

Das glaubt mir nun die Polente nicht.
Maximalstrafe:
- Straftat
- Steuerhinterziehung
- nicht zugelassenes Fahrzeug
- Gericht, Anklage, ...

Kennt sich da jemand aus?
Weiß jemand, ob generell bis 25km/h die Anhänger mitversichert sind?
Oder ist das nur mit grünem Kennzeichen so?

Bin grad bissel am Boden zerstört.
« Letzte Änderung: Oktober 29, 2016, 18:34:02 von Ello_2500 »
Viele Grüße aus der Oberlausitz
Thomas

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Offline Хелмар

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Re: Anhänger mit 25km/h Betriebserlaubnis ohne Kennzeichen zu fahren?
« Antwort #1 am: Oktober 29, 2016, 19:20:04 »
Hallo LO_2500,

soweit ich weiß gilt die Zulassungsfreiheit nur für Landwirtschaftsbetriebe (also nicht für Privatpersonen), dazu muß die 25 hinten dran pappen und ein Wiederholungskennzeichen von der/einer Zugmaschine des Betriebes dran sein sonst gilt leider die Zulassungspflicht.

Was wurde dir denn angedroht?
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Offline Ello_2500

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Re: Anhänger mit 25km/h Betriebserlaubnis ohne Kennzeichen zu fahren?
« Antwort #2 am: Oktober 29, 2016, 19:58:31 »
- Steuerhinterziehung
- fehlende Zulassung
- nicht versichertes Fahrzeug
- ...
 und somit:
- Gerichtsverfahren
- Nachzahlung
. Bußgeld und Verwaltungsgebühren
- Richterkosten
- TÜV und Anmeldung des Anhängers

--> Brauch ja dieses Jahr kein Weihnachtsgeschenk für die Freundin, die ist ja grad davongerannt!!!

Wird richtig teuer, denn es gibt es wohl nicht, dass ein Anhänger nur mit 25 km/h-Schild ohne eigenes Kennzeichen gezogen werden darf.
Das darf nur passieren bei lof (land- oder forstwirtschaftlich).
Maximal mit grünem Folgekennzeichen an einem Zugfahrzeug mit schwarzem Kennzeichen, aber dann auch wirklich nur für lof-Fahrten und nicht fürn Baumarkt oder anderes.

Naja, warum soll es denn dieses Jahr laufen...
Da ist schon so viel schief gegangen dieses Jahr.
Ich habe für dieses Jahr keine Lust mehr!
Viele Grüße aus der Oberlausitz
Thomas

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Offline Хелмар

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Re: Anhänger mit 25km/h Betriebserlaubnis ohne Kennzeichen zu fahren?
« Antwort #3 am: Oktober 29, 2016, 21:08:23 »
Hm, na das ist echt blöd gelaufen. Kann man dir nur viel Glück wünschen, daß du mit nem blauen Auge davon kommst. Hast ne Verkehrsrechtschutz?
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Offline stephan73

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Re: Anhänger mit 25km/h Betriebserlaubnis ohne Kennzeichen zu fahren?
« Antwort #4 am: Oktober 29, 2016, 22:40:16 »
Bei dem Drohszenario - definitiv Anwalt nehmen - die 400 bis 800 Euro sind gut investiert...

Vor Gericht und auf hoher See...

Offline thevet

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Re: Anhänger mit 25km/h Betriebserlaubnis ohne Kennzeichen zu fahren?
« Antwort #5 am: Oktober 30, 2016, 02:10:29 »
Lass Dich nicht verängstigen!
Ich denke nicht, dass daraus jemand ne große Sache macht.

Offline naviprofi

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Re: Anhänger mit 25km/h Betriebserlaubnis ohne Kennzeichen zu fahren?
« Antwort #6 am: Oktober 30, 2016, 06:03:23 »
Moin Thomas,

Fahrzeugzulassungsverordnung
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.


(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
...
folgende Arten von Anhängern:
...fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
Anhänger ... sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

Mach dich nicht verrückt, wenn die Kennzeichnung 25km/h am Fahrzeug war und du sogar eine BE hast, dann kannst du dir entspannt ne neue Flamme suchen ...

Toto und Harry haben machmal auch keine Ahnung, und davon ganz viel.
lächelnd aus dem Münsterland der Naviprofi

Offline cgm

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Re: Anhänger mit 25km/h Betriebserlaubnis ohne Kennzeichen zu fahren?
« Antwort #7 am: Oktober 30, 2016, 07:35:19 »
Hallo Ello_2500,

kurze Frage: Hatte Dein Anhänger hinten ein 25km/h Schild und ein grünes Folgekennzeichen dran und konntest Du für den Anhänger eine Betriebserlaubnis vorzeigen? Das sind die Spielregeln die man laut der LWK Niedersachsen einhalten muss. Nachzulesen unter http://www.agrarheute.com/wissen/zulassungsfreie-anhaenger-regeln .

Frage an alle Wissenden: Gilt diese Privileg nur für die Land- und Forstwirtschaft (LOF)? Sprich, muss ich eine entprechende Tätigkeit oder einen entsprechenden Betrieb nachweisen können?

Offline Ello_2500

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Re: Anhänger mit 25km/h Betriebserlaubnis ohne Kennzeichen zu fahren?
« Antwort #8 am: Oktober 30, 2016, 08:29:22 »
Also ich hab ja die Nacht nicht geschlafen und auch den netten Inder durchforstet.
Hab das auch gelesen.
Und der Polizist hat mir das in seiner Schreibstube zur Vorladung auch schon vorgelesen.

Ja, ich hab ein 25km/h-Schild dran und eine BE.
Nur ist der Traktor mit einem schwarzen Kennzeichen bestückt und ich zahle damit voll Steuern.
Wenn ich ein grünes Kennzeichen an den Anhänger schraube, dann darf ich den Snhänger nur für lof nutzen.
Und das hab ich auch nicht getan.
Oder ich muss mich bei einer Kontrolle immer erst mal am Kopf kratzen, damit genug Stroh auf derLadefläche liegt...
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Thomas

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Offline Norbert04

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Re: Anhänger mit 25km/h Betriebserlaubnis ohne Kennzeichen zu fahren?
« Antwort #9 am: Oktober 30, 2016, 10:16:32 »
soweit ich weiß ist das grüne kennzeichen nur ausdruck der steuerbefreiung aus einer von mehreren gründen, hat also mit dem verhalt hier nix zu tun

im ernstfall rechtsanwalt und plädierung auf das vergehen, das du das kennzeichen des treckers nicht am hänger wiederholt hast - aber staatsanwälte sind überlastet und nicht vorhersehbar
immer schön voll

Offline cgm

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Re: Anhänger mit 25km/h Betriebserlaubnis ohne Kennzeichen zu fahren?
« Antwort #10 am: Oktober 30, 2016, 10:52:53 »
Wenn ich die Mitteilung der LWK Niedersachsen richtig verstanden habe, gibt es drei Vorsaussetzungen um mit einem Anhänger durch die Gegend fahren zu dürfen. Grünes Folgekennzeichen, 25km/h Schild und wenn der Anhänger irgendwie nach 1961 gebaut wurde, braucht man noch eine BE.

Also müsste gelten: Habe ich kein grünes Folgekennzeichen, von schwarzen Folgekennzeichen habe ich noch nichts gehört oder gar kein Kennzeichen am Anhäger, darf ich auch nicht "öffentlich" durch die Gegend fahren. Ausnahme ist die Baubude, die expilizit in der Vorschrift erwähnt wurde oder ich habe irgendeine Außnahmegenehigung. Ist ja auch in der Vorschrift erwähnt.

 
« Letzte Änderung: Oktober 30, 2016, 12:01:41 von cgm »

Offline Ello_2500

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Re: Anhänger mit 25km/h Betriebserlaubnis ohne Kennzeichen zu fahren?
« Antwort #11 am: Oktober 30, 2016, 13:38:14 »

Anhänger ... sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet



Der Absatz sagt doch alles!
Wenn ich ein 25km/h-Schild (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) und eine BE habe, dann bin ich von einer Zulassung ausgenommen
Und da ist es egal, ob vorn grün oder schwarz dran hängt und was ich hinten geladen habe!

...die Anwälte werden es schon "richten"!!!
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Offline LAK1-Med

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Re: Anhänger mit 25km/h Betriebserlaubnis ohne Kennzeichen zu fahren?
« Antwort #12 am: Oktober 30, 2016, 15:05:51 »
Hi,
handelt es sich denn um einen LoF-Betreib oder nicht? Das ist nach FZV Voraussetzung.
Vg
« Letzte Änderung: Oktober 30, 2016, 18:48:53 von LAK1-Med »
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Offline Ello_2500

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Re: Anhänger mit 25km/h Betriebserlaubnis ohne Kennzeichen zu fahren?
« Antwort #13 am: Oktober 30, 2016, 16:00:24 »
Ich habe die Zugmaschine schwarz zugelassen, um nicht immer ein Gebündel Stroh mit draufzulegen.
Und der Verkäufer sagte mir, dass auch da der Anhänger bis 25 km/h mitversichert ist.
Sonst hätte ich den ja auch gleich komplett mit beim Kauf zugelassen
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Thomas

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Re: Anhänger mit 25km/h Betriebserlaubnis ohne Kennzeichen zu fahren?
« Antwort #14 am: Oktober 30, 2016, 17:39:10 »
Hallochen!

In den § 3+4 der FZV steht doch alles dazu drinn. Anhäger mit 25 geht nur in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben.
Somit hat die Polente schon recht. Nun ist nur abzuwarten, was dabei rauskommt. Anwalt ist sicherlich nicht schlecht. Ob es nun mit einem Ordnungwiedrigkeitsverfahren (FZV § 3+4,Punk, Bußgeld) oder auch wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Straftat) geahndet wird. Viel Glück.

Roland

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Re: Anhänger mit 25km/h Betriebserlaubnis ohne Kennzeichen zu fahren?
« Antwort #15 am: Oktober 30, 2016, 19:05:39 »
Genau drauf wollte ich hinaus. In dem oben von Naviprofi zitierten §3 der FZV heißt es genauer:
"(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
[...]
2. folgende Arten von Anhängern:
    a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden, [...]"

Und unter §10:
"[...](8 ) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich. [...]"
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