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Autor Thema: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?  (Gelesen 22420 mal)

Offline cgm

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #25 am: März 12, 2015, 18:24:49 »
Ich verstehe, was Du sagen willst. Dennoch ist das für mich nicht akzeptabel. Ich habe mit dem Hobby des Sammelns grüner Fahrzeuge wieder angefangen, um Spaß zu haben und nicht um mich zu ärgern.

Letzlendlich hat die DDR Fahrzeugtechnik, insbesondere die Militärtechnik, das Problem, dass sie an vielen Stellen nicht indie schöne neue Fahrzeugwelt des vereinigten Deutschlands hineinpasst. Das sind Zugösen ohne Prüfzeichen, es gibt Einkreisbremssyteme, schwere Anhänger ohne Bremse, Personenbeförderung mit LKWs in lustigen blauen Bleckkästen mit Fenstern drin, Selbstbauanhänger usw., usw.

Tja, ich hatte schon immer nachgedacht, meine zugelassenen HL10.00 Anhänger auszustauschen. Keine Bremse, 1.500kg Gesamtmasse, Zugöse nach TGL ohne Prüfzeichen. Genug Stolpersteine, die einem die Zulassung versagen oder beim TÜV / Kontrollen Ärger machen. Kauf Dir lieber einen auflaufgebremsten Bundeswehr 1t Anhänger, der hat ne Bremse, eine höhenverstellbare Zugvorrichtung mit austauschbaren Zugösen, gängigen Reifengrößen und jedes Teil ist bauartgenehmigt und mit Ptüfzeichen versehen. Da brauch man keine Angst vor irgendwelchen Kontrollen zu haben, das ist alles "wasserdicht.



Offline cgm

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #26 am: März 12, 2015, 18:34:58 »
Ach Danke noch an Chrischan, dass er die Dokumente bezüglich der HK68 zum Download bereitgestellt hat. Wie gut, dass ich noch ne BK aus Waltershausen für den LO liegen habe.

Chrischan

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #27 am: März 12, 2015, 18:55:04 »
Stopp stopp stopp - Veto!

Auch die Nato-Hakenkupplungen sind zu 100% aus dieser Ära nicht eintragungsfähig, d.h. militärisch zugelassen, zivil nicht! Das ist kein "DDR-Problem", sondern Stand der Technik. Automatische Hakenkupplungen sind zivil möglich, nur gab es die auch in den gebrauchten Bundesländern zu dieser Zeit noch nicht.

Was den ganzen Einkreis- Anhänger- Bremsenkram angeht - es ist möglich, nur eben gewußt wie und mit fachkundigem Prüfer an der Hand!

Dreh' den Spieß mal rum, das KBA verwehrt einer Hakenkupplung die zivile Zulassung, gibt aber die militärische Nutzung frei. Wie glaubwürdig wäre ein Prüfer, der Dir die Kupplung trotz Prüfung durch's KBA entgegen geltender Bestimmung einträgt?

Witzig an der Sache ist, dass das KTA eine ganze Menge Dinge mehr geprüft hat, als das KBA zu seiner Zeit und die Katalogisierung tatsächlich heute in Papierform auch 25 Jahre nach der Wende relativ problemlos nutzbar und zugänglich ist. Dazu kommt, dass es in der DDR nicht hundert verschiedene Hersteller für ein Produkt gab in x-Varianten, sondern es gab ein Produkt - das macht die Sache doch erheblich einfacher (jetzt mal am Beispiel der HK) - also im Grunde genommen eine recht überschaubare Sache.

Geh mal zum TÜV und lasse Dir dort die Bauartgenehmigung von einer 74er Rockinger Hakenkupplung einfach so ausdrucken oder in Deinem Beispiel, mach das mal für Deine Ringfeder - nur mal so zum Test ;)


Offline cgm

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #28 am: März 12, 2015, 19:07:57 »
Das Ausdrucken von Gutachten war für mich nie ein Problem, da mein Bruder amtlich annerkanter Sachverständiger für den Straßenverkehr beim TÜV ist. Allerdings ist der TÜV bislang immer auch gegenüber anderen Leuten hilfsbereit, wenn es um das Ausdrucken irgendwelcher Gutachten war.

Aber irgendwie will ich mich mit diesem ganzen Gutachtenkram nicht mehr beschäftigen. Kauf mir ein Fahrzeug, wo das alles geregelt und eingetragen ist, und ansonsten Arschl.... Ich bin zu alt für irgendwelchen Stress und Streitereien über Sachen, die einigetragen werden können und müssen oder nicht können usw. usw.

Offline Franken Ello

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #29 am: März 15, 2015, 11:32:53 »
Ahoj,

geht. Den Widersinn hatt das LaRa verbockt.

Gruss
Carsten
Weil Mann sonst kein Spielzeug hatt.

Chrischan

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #30 am: März 15, 2015, 12:06:22 »
@ Carsten - chick!

Du unterschreibst bei Übernahme der Papiere für deren Richtigkeit - da das offenkundig nicht rechtens ist (denn das sieht ein Blinder, dass in 2 Sätzen das absolute Gegenteil behauptet wird), biste als Halter und Fzg.-Verantwortlicher in der Pflicht, so schmerzhaft wie das sein mag. Oder vllt. doch nicht??? ;)

Laß mich mal mutmaßen, der erste Satz wurde aus dem KTA-Blatt übernommen und anschließend erfolgte eine nicht so ganz legale Einzelabnahme der Kupplung über den Umweg der Ringösen um einen bestimmten Anhänger ziehen zu können. Ich gehe stark davon aus, dass der Prüfer bewußt oder unbewußt das KTA-Blatt 254 ignoriert hat und/oder nix von der Möglichkeit der Nachrüstung einer automatischen Hakenkupplung wußte. Oder er war einfach nur Fuchs und hat Dich schön auf's Glatteis geführt? ;)

So, nun war ich ja beim Chef des örtlichen DEKRA-Stützpunktes als Fuchs auf seinem Gebiet - welch Wortspiel bzgl. des Namens - und er vertritt die nicht ganz unberechtigte Meinung, dass derartige Eintragungen rückgängig zu machen sind.

Nun lesen wir mal klar was da steht: "Hakenkupplung demontieren, für zivilen Einsatz nicht zulässig, zu Ziff o.1 u. o.2: mit Hakenkupplung hinten, KTA 254, Typ HK68, Betrieb nur zulässig mit Nato-Ringöse, vgl. VDA 74059"

Der erste Satz ist klar und eindeutig, nehme ich an? <= KTA 254
Ziffer o.1 und o.2 sind die Anhängelasten gebremst und ungebremst - auch klar?
Dann wird's interessant: Der Prüfer verweist (nochmals) auf die KTA 254 in der eindeutig steht, dass die Kupplung nicht für den zivilen Betrieb zu verwenden ist (kannste nachlesen, hab's gerade hochgeladen) und vergleicht diese Kupplung mit der VDA 74059 und dort wird eine automatische Hakenkupplung von Ringfeder vom Typ RUwg beschrieben. Die wiederum ist NICHT vergleichbar mit der HK68.

Im Grunde hat er Dir lediglich Deine Kupplung eingetragen, verwenden darfste die trotzdem nicht, denn er verweist ja auf die KTA 254.

Hier mal der Link zur VDA 74059 => http://www.ringfeder.de/__uuid/475556c8-4d72-48d8-b7c6-bb2cec7d0003/ABG-F-3142-Typ-RUwg-Grosse-K4D.pdf

Interessant wird's auf Seite 18 der Bauartgenehmigung und dort wird schlicht und ergreifend darauf verwiesen, dass diese Kupplung nur an Fahrzeugen der Bundeswehr Verwendung finden darf.

Fazit: Die Kupplung ist eingetragen, als schmückendes Beiwerk. Ziehen darfste damit NICHT!
« Letzte Änderung: März 15, 2015, 12:25:40 von Chrischan »

Offline cgm

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #31 am: März 15, 2015, 12:12:42 »
Die von Ringfeder genannte Nator Zugöse hat meines Wissen einen Durchmesser von 79mm mit einer Verschleißgrenze von ich meine einem Zentimeter. Ich denke, dass es die HK68 nicht stören wird, wenn sie statt der 80mm DDR-Öse die 79mm Natoöse ziehen muss.

Dejure sieht das natürlich anders aus.

Offline cgm

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #32 am: März 15, 2015, 12:19:02 »
Habe ich noch vergessen zu erwähnen: Wenn ich mit meinem 0.5t Büssing Bundewehranhänger zur Hauptuntersuchung fahre, hängt der Anhänger mit seiner NATO-Zugöse von BPW immer an der HK68 meines Roburs. Das hat noch niemanden gestört, aber den Unterschied zwischen "defacto" und "dejure" haben wir hier ja schon ausgiebig diskutiert.

Offline Franken Ello

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #33 am: März 15, 2015, 15:42:51 »
Nun Ja,

oder"whatchamacallit". Sicher hab ich eine Verantwortung. Die HK sollte wieder in die Papiere weil sie bei mir für die Seilwinde als Wiederlager dient.
Ist bei zweischlägigem Betrieb so vorgesehen und bei der damals verbauten BK passt der Seilhaken nicht hinter den Bolzen. Und den ersten Satz hatt das LaRa aus dem Scan vom alten Westbrief meines Ellos übernommen. Bei bisherigen Kontrollen durch die Rennleitung gab es eigentlich immer nur ein amüsiertes Grinsen über die "Schreibtischtäter". In diesem Sinne, fröhliches Ziehen mit was auch immer.

Gruss
Weil Mann sonst kein Spielzeug hatt.

Chrischan

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #34 am: März 15, 2015, 15:52:34 »
Schreibtischtäter - Fragezeichen?

Es steht doppelt drin, dass Du sie nicht nutzen darfst, genau genommen sogar 3-fach, wahrscheinlich um ganz sicher zu gehen ;)

Offline cgm

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #35 am: März 15, 2015, 16:21:57 »
Hey Franken Ello, sieh zu, dass Du den ersten Satz aus dem Fahrzeugschein herausbekommst. Leider muss man den Angestellten von der Verwaltungsbehörde immer genau auf die Finger gucken, weil sie falsche Sachen eintragen oder vergessen Sachen herauszunehmen, Rechtschreibfehler, Sachen vertauschen wie gebremste und ungebremste Anhängelast, alles ist möglich und ich hatte das alles schon. Kein Hörensagen.

Geh mit Deinem Gutachten zur Zulassungsstelle und sag denen, dass sie bei der neuen Eintragung vergessen hatten, den alten Vermerk herauszunehmen. Ich denke, dass Deine Zulassungstelle das ohne Zögern machen wird. Dann kannst Du etwas beruhigter durch die Gegend fahren, zumindest wenn hinten ein Anhänger an der HK 68 dranhängt und nicht nur der Haken von der Seilwinde.

 

Chrischan

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #36 am: März 15, 2015, 16:27:55 »
Christian - das Gutachten liegt bereits bei der Zulassungsstelle und die HK ist trotz Eintragung NICHT zum Ziehen von Anhängern freigegeben im Bereich der StVZO - ich hab's doch oben lang und breit auseinander genommen, was dort steht.

Es liest sich verdammt blöde, was dort steht, im Grunde steht nur drin, dass eine nicht zugelassene HK am Fzg. montiert ist - etwas umständlich die Umschreibung für eine "Rangierkupplung", aber mehr ist es nicht, zumal der Begriff "Rangierkupplung" nirgendwo in der StVZO hinterlegt ist, also eigentlich sogar alles richtig gemacht!

Online Norbert04

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #37 am: März 15, 2015, 16:35:06 »
... wie chrischan schreibt, und die begründung der Nutzung für die seilwinde rechtfertigt die Eintragung (damit alles richtig ist) einschließlich Untersagung der Benutzung als Anhängekupplung, denn sie dient noch dem anderen Zweck

aber um rechtssicher zu sein, würde es auch ein eigenbauschäkel tun, welcher bei bedarf in die bk eingeklinkt wird und den windenhaken aufnimmt - das sind aar kg zusätzlich, aber beim windenbetrieb mit Rolle schleppste eh etliches geraffel rum, da spielt das auch keine rolle mehr
immer schön voll

Offline cgm

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #38 am: März 15, 2015, 16:41:24 »
Chrischan, darum geht es hier gar nicht. Ob er den Anhänger mit der HK-68 ziehen darf oder nicht, ist hier ausnahmsweise nicht die Frage. Es geht lediglich darum, dass die Papiere richtig gestellt werden sollten, da offensichtlich jemand vergessen hat, die alte Eintragung herauszunehmen. Nicht mehr und nicht weniger.

Deinen Standpunkt des Verbots der zivilen Nutzung der HK68 aufgrund des 70iger Jahre KTA-Gutachtens ist völlig klar und mir fällt es sehr schwer, Deiner Argumentation nicht zu folgen. Leider, weil ich ein leidenschaftlicher Verfechter der zivilen Nutzung der HK 68 und der alten Ringfeder Natohaken bin. Aber bei franken Ello hat die Zulasstelle bei der Eintragung Scheiße gebaut und das muss korrigiert werden.


Chrischan

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #39 am: März 15, 2015, 17:05:20 »
Es ist die Frage ob die Zulassungsstelle oder der Prüfer Mist gebaut haben - schädlich ist's in dem Falle nicht wirklich - Im Gutachten muss schon drin stehen, dass der vorhergehende Satz zu streichen oder gegen den entsprechenden Passus X zu ersetzen ist und das können wir nicht nachprüfen. Von sich aus darf die Zulassungsstelle dort gar nix streichen oder hinzufügen.

Was das Gutachten angeht - das wurde genau genommen sogar mehrfach geprüft und vom techn. Standpunkt mit vergleichbaren AHK's aus westlicher Produktion völlig unabhängig davon von einer völlig anderen Prüfstelle bestätigt. In dem Fall kann man durchaus Äpfel (HK's) mit Birnen (Rockinger, Ringfeder, etc.) vergleichen und die Prüforganisationen in dem Fall auch. Also wenn zwei voneinander völlig unabhängige Prüforganisationen bei einem vergleichbaren Produkt zum selben Ergebnis kommen, muss da schon irgendwas dran sein, dass Lieschen Müller nicht einfach so damit auf die Menschheit losgelassen werden darf  :lamp:
« Letzte Änderung: März 15, 2015, 17:10:06 von Chrischan »

Offline cgm

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #40 am: März 15, 2015, 20:16:46 »
Hallo Chrischan, kannst Du das Gutachten zur Rockinger Hakenkupplung RO232A11501 auftreiben? Die wird zur Zeit günstig bei ebay angeboten. Hat eine E1 Pürfzeichen. Vielliecht kommen wir hier bei der zivilen Nutzung weiter. Ich habe einfach keine Lust, die olle Bolzenkupplung an den Robur zu schrauben.

http://catalogues.jost-world.com/de/rockinger-nutzfahrzeuge/anhaengekupplungen-40-mm/ro232-76-mm-40-mm.html

http://www.ebay.de/itm/NATO-Anhanger-Kupplung-Bundeswehr-Militar-/231500880392?pt=DE_Autoteile&hash=item35e6871a08

Chrischan

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #41 am: März 15, 2015, 21:01:50 »
...ich hab jetzt ne halbe Stunde die 94/20 CE durchforstet, aber zur Hakenkupplung bin ich bisher nicht vorgedrungen...

Wenn ich das richtig lese, wäre der Haken unter Ziff. 2.1.13 als "sonstige Verbindungseinrichtung, usw." abnahmefähig. Das e1 für Deutschland hat er. Klasse S für "nicht genormte sonstige Verbindungseinrichtungen" auch, steht auch auf dem Typschild. Dann gilt Artikel 2 und damit ist das Ding abnahmefähig.
« Letzte Änderung: März 15, 2015, 21:27:24 von Chrischan »

Offline cgm

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #42 am: März 15, 2015, 21:36:57 »
Dann haben wir doch was gefunden. Ich werde Kontakt zu meinem 19 (2) Prüfer aufnehmen und die Sache durchsprechen. Einbauanleitung und weitere technische Informationen habe ich auch im Netz gefunden. Die E1 Nummer auch. Endlich kommen wir in der Sache weiter. Danke für Deine Mühe.


Chrischan

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #43 am: März 15, 2015, 21:43:56 »
Ja, ich glaube so gehts. Frag mich nicht, wie Rockinger das Ding durch die Prüfung bekommen hat?! :o

Im Vergleich dazu die HK68 - 1zu1 das gleiche... :(

Offline cgm

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #44 am: März 15, 2015, 21:47:48 »
Natürlich ist es das gleiche Prinzip. Auch der Splint, der angeblich rausrutschen könnte, ist dabei. Aber das Thema war hier eh ein rechtliches, kein praktisches.

Chrischan

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #45 am: März 15, 2015, 21:50:59 »
Es geht da nicht ums Rausrutschen sondern ums Vergessen den rein zu machen - deswegen 4 Augen die drauf gucken. Wie sagte Lenin: "Vertrauen ist gut, Kontrolle besser." ;)

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #46 am: März 15, 2015, 21:59:22 »
Tja, vielleicht geht man ja heute von aufmerksameren Kraftfahrern aus als damals die Genossen in den 70igern.  :)

Chrischan

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #47 am: März 15, 2015, 22:02:18 »
Genau, aufmerksamer und verantwortungsbewußter Kraftfahrer

    

Offline cgm

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #48 am: März 15, 2015, 23:07:19 »
So, ich habe die Rockinger Hakenkuppplung erstanden. Jetzt heißt es meine geliebte HK 68 abmontieren und beim TÜV austragen lassen, die neue dranbauen und abnehmen lassen und dann bei der Zulassungstelle die Papiere aktualisieren lassen. Dann ist endlich Ruhe im Karton udn das Thema ist endgültig für mich erledigt.

Offline synthetik

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Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #49 am: März 15, 2015, 23:26:24 »
Hallo,
Rockinger hat die Nato-Kupplung selbstsichernd konstruiert ohne Splint, aber mit automatischer Einrastung, daher die Zulassung. Schaut mal bei der MAN 630 Ig vorbei, da gibt es die Unterlagen.
Gruß Sascha

 

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