73322 Beiträge in 9011 Themen - von 3604 Mitglieder - Neuestes Mitglied: infomark

collapse

Autor Thema: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?  (Gelesen 22496 mal)

Offline RoBi

  • Guru
  • ******
  • Beiträge: 2299
  • Fahrzeug: LD 2002 A (ex-Mz) mit Womo-Aufbau
Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« am: März 11, 2015, 20:17:48 »
Sorry,

auch wenn es geschäftsschädigend ist:

Meine baugleiche Anhängekupplung wurde beim letzten DEKRA-Besuch explizit ausgetragen mit der Begründung, dass der Protzenhaken nichtmehr gestattet ist. Würde wohl auch nicht mit den Ösen passen, und Sicherheit und so blablabla.

Ich hab ihn zwar noch dran, aber "nur noch für Rangierzwecke zugelassen"

Interessant ist aber, dass es garkein Protzenhaken ist!

http://de.wikipedia.org/wiki/Einheitsprotzhaken

Ob das Teil doch noch eine Chance hat????

Sven und RoBi
Ich bin dann mal weg....

Chrischan

  • Gast
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #1 am: März 11, 2015, 20:23:49 »
Sven - war er noch nie - der Haken zulassungsfähig meine ich ;)  :P

Ist aber definitiv chick gemacht, das muss man fairerweise anerkennen!

Offline RoBi

  • Guru
  • ******
  • Beiträge: 2299
  • Fahrzeug: LD 2002 A (ex-Mz) mit Womo-Aufbau
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #2 am: März 11, 2015, 20:30:59 »
Suchbild:

Was fehlt bei den Teilen???

Tip: 2 Stück!

Sven und RoBi
Ich bin dann mal weg....

Offline cgm

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 395
  • Genieße Dein Leben, weil Du hast nur eins !!!
    • Neiden Homepage
  • Fahrzeug: LO 2002 A Bj. 1977 mit F4L912 Motor
  • PLZ: 29367
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #3 am: März 11, 2015, 20:37:59 »
Hallo Robi, Du solltest Dir mal einen anderen Sachverständigen suchen. Warum sollten Hakenkupplungen nicht mehr erlaubt sein? Die Kupplung hat ja sogar eine KTA Prüfzeichen, also ein nationales Prüfzeichen.

Ich würde meinem Prüfer die Ohren lang ziehen, wenn er auf die Idee käme meine HK 68 auszutragen. Allerdings dürfte das der DEKRA Prüfer auch gar nicht, zu dem ich immer gehe. Der darf nämlich kein $19 (2).

Übrigens: Anhängekupplungen müssen überhaupt nicht mehr eingetragen werden. Die Zeiten sind längst vorbei, es gibt ja auch gar kein Feld mehr dafür in den Papieren. Es reicht das nationale Prüfzeichen und in der ABE vom Robur steht sie auch sogar so drinnen. Ich verstehe immer nicht, was manche Prüfer sich so anmaßen.

Offline cgm

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 395
  • Genieße Dein Leben, weil Du hast nur eins !!!
    • Neiden Homepage
  • Fahrzeug: LO 2002 A Bj. 1977 mit F4L912 Motor
  • PLZ: 29367
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #4 am: März 11, 2015, 20:41:20 »
Was fehlt? Was immer fehlt und rausfällt, wenn man die Kupplung ausbaut. Die Kugel und die Feder zur Arretierung, damit sich die Kupplung nicht verdreht.

Offline RoBi

  • Guru
  • ******
  • Beiträge: 2299
  • Fahrzeug: LD 2002 A (ex-Mz) mit Womo-Aufbau
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #5 am: März 11, 2015, 20:42:37 »
Ja mann,

so hatte ich auch gedacht.

Aber nachdem der Prüfer meinen kompletten Selbstbau-Aufbau abgenommen hat, keinen einzigen Mangel fand und auch die selbstbebauten Fenster völlig in Ordnung fand, hab ich schlichtweg bei der Kupplung die Schnauze gehalten.

Er hätte ja auch eine mehrseitige Liste an Gutachten zum Aufbau fordern können.....

Sven und RoBi

PS: und ja, die zwei Kugeln. Weiß ich nur, weil ich die Dinger nichtmehr rausbekommen hab. Rost.
« Letzte Änderung: März 11, 2015, 20:44:17 von RoBi »
Ich bin dann mal weg....

Chrischan

  • Gast
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #6 am: März 11, 2015, 20:57:07 »
Christian, auch die BW-Haken sind als Kupplung vom KBA geprüft und haben KEINE zivile Zulassung im Bereich der StVZO! Analog der HK68, auch sie hat als Kupplung ihre Prüfung bestanden, auch sie hat KEINE zivile Zulassung im Bereich der StVZO der DDR bekommen und wird somit auch nach dem Einigungsvertrag nicht zulassungsfähig im Bereich der bundesdeutschen StVZO.zum Ziehen von Anhängern.

Es gibt Prüfer, die sie per Einzelabnahme auf ihre Verantwortung eingetragen haben <= Einzelfallentscheidung, nicht mehr nicht weniger!

In den militärischen KTA's steht z.T. klipp und klar drin, dass bei ziviler Zulassung der LO's die HK gegen die BK zu tauschen ist und hierbei geht es nicht um den Ösendurchmesser, sondern schlicht um den fehlenden Automatismus der HK und die Möglichkeit der Fehlbedienung. Ist der Splint nicht drin oder rutscht raus, kann sich die Kupplung öffnen - beim Militär haste zumindest noch Vorschrift immer einen zweiten Mann der den Kuppelvorgang kontrolliert - deswegen sind die Kupplungen militärisch zugelassen, nix weiter.

Fehlende Textfelder sind kein Indiz für Eintragungsfreiheit! Da biste auf einem gedanklichen Irrweg. Unsere LO's sind zulassungsfähig aufgrund der Zulassungsvoraussetzungen in der DDR und über den Einigungsvertrag auch im Bereich der StVZO - sie unterliegen NICHT den Bestimmungen der FZV, auch wenn die neuen Papiere an letztgenannte Vorschrift EU-weit angepaßt wurden. JEDE Anhängekupplung für den Robur ist EINTRAGUNGSPFLICHTIG, in dem Fall im Freitext.
« Letzte Änderung: März 11, 2015, 21:03:29 von Chrischan »

Offline cgm

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 395
  • Genieße Dein Leben, weil Du hast nur eins !!!
    • Neiden Homepage
  • Fahrzeug: LO 2002 A Bj. 1977 mit F4L912 Motor
  • PLZ: 29367
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #7 am: März 11, 2015, 21:02:33 »
Hallo Robi, unter den Umständen hätte ich wahrscheinlich auch nichts gesagt. Du hättest die HK68 vor der Prüfung abnehmen und hinterher wieder dranschrauben müssen. Dann wäre alles gutgewesen. Die HK68 wird in der Robur KTA erwähnt und hat ein Prüfzeichen. Mehr braucht man heutzutage nicht mehr

Ostprüfer reagiern komischerweise allergisch auf Hakenkupplungen. Ich war mal in Zeithain auf einem Militärtreffen mit meinem UAZ und nem Bundeswehr 0,5t Anhänger dran. UAZ mit Bundeswehr Hakenkupplung und der Anhänger mit Natozugöse. Der Anhänger brauchte TÜV also kurz bei der GTÜ Prüfstation in Zeithain vorgefahren. Der Sachverständige faselte auch ständig irgendetwas von einem Protzenhaken und schaute sich Haken und Öse eingehend an. Der Anhänger hat dennoch Tüv bekommen. Wahrscheinlich hat der Prüfer lieber die Prüfgebühr eingesackt und hatte keine Bock auf Diskussionen. Manchmal sitz das Hemd doch näher als die Hose, aber so richtig geheur war dem Prüfer die ganze Sache nicht.

Offline cgm

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 395
  • Genieße Dein Leben, weil Du hast nur eins !!!
    • Neiden Homepage
  • Fahrzeug: LO 2002 A Bj. 1977 mit F4L912 Motor
  • PLZ: 29367
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #8 am: März 11, 2015, 21:14:14 »
Christian Du hast nicht ganz unrecht. Auf den alten BW-Hakenkupplungen (Natohaken) stand sogar drauf, dass sie nur die Bundeswehr benutzen darf. Auf den neueren dann nicht mehr. Wenn ich mir die aktuellen Ringfeder / Rockinger HK-Kupplungen anschaue, kann ich den Gutachten nichts mehr entnehmen, was auf eine ausschließliche militärische Nutzung hinausläuft.

Ich habe mir damals den Natohaken an meinem UAZ vom TÜV in Braunscheig abnehmen lassen. Die HK68 an meinem ROBUR hat der Tüv in Schleswig-Holstein bei der Vollabnahme eingetragen, die der Vorbesitzer des Fahrzeugs hat durchführen lassen und zwar ohne irgendwelche Einschränkungen.

Vollabnahmen würde ich immer, besonders im Osten, ohne HK-Kupplung machen, darauf aber achten, dass eine Anhängelast eingetragen wird. Nach der Prüfung wird sie dann ans Fahrzeug geschraubt. Man kann sich natürlich auch einen Prüfer suchen, der keine Problem mit der Hakenkupplung hat. Dann steht sie in den Papieren.

Chrischan

  • Gast
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #9 am: März 11, 2015, 21:31:12 »
Die Kupplung wird nicht legaler, weil man sie vorm TÜV abschraubt und danach wieder dran. Die Kupplung MUSS definitiv mit Typbezeichnung eingetragen sein in den Papieren vom LO und das geht nur per Einzelabnahme - da reicht auch nicht einfach nur eine Anhängelast irgendwo unter Ziffer O1. und O2. sondern zusätzlich unter Ziff. 21, bzw. 22. im Freitext ;)

Ich müßte nachgucken - Bußgeld um die 460,- € aufwärts, 2 Punkte und Unterbindung Weiterfahrt mit der HK, sobald ein Anhänger dran hängt. Den Spaß kann man riskieren, muss man aber nicht. Es gibt mind. eine Rockinger Hakenkupplung, die im Bereich der StVZO zulassungsfähig ist - wenn's unbedingt ne Hakenkupplung sein soll, kann man die montieren und eintragen lassen - die HK ist und bleibt definitiv Einzelfallentscheidung des Prüfers und dann mit exakter Typbezeichnung, sonst bleibt die Fuhre definitiv stehen - kannste glauben ;)

Offline RoBi

  • Guru
  • ******
  • Beiträge: 2299
  • Fahrzeug: LD 2002 A (ex-Mz) mit Womo-Aufbau
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #10 am: März 11, 2015, 21:37:58 »
Ja,

hinterher ist man immer schlauer. Na, mal sehen, ob ich da nochwas unternehmen werde.

Bisher habe ich sie nur benötigt, um darüber philosophieren zu können, einen Tag der Aufarbeitung daran zu verschwenden, einen Verzinker glücklich zu machen, einen PKW samt Bootsanhänger aus dem Wasser zu ziehen und immer mal einen Unimog zu bergen, der sich festgefahren hatte.

 :laugh:

Sven und RoBi
Ich bin dann mal weg....

Offline cgm

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 395
  • Genieße Dein Leben, weil Du hast nur eins !!!
    • Neiden Homepage
  • Fahrzeug: LO 2002 A Bj. 1977 mit F4L912 Motor
  • PLZ: 29367
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #11 am: März 11, 2015, 22:39:11 »
Gut Chrischan, ich gebe mich geschlagen, auch wenn ich immer noch Zweifel habe. Ich muss mir mal die KTA von der Kupplung durchlesen, was da so drinnen steht.

Meine HK68 am Robur ist jedenfalls in den Papieren eingetragen und meinen Ringfeder-Natohaken am UAZ konnte ich damals auch ohne Probleme eintragen lassen. Eine kleinen Natohaken habe ich sogar noch herumliegen. Wollte ich mal an meinen ersten Ello machen. Also halten wir fest, Hakenkupplung von einen vernünftigen Prüfer eintragen lassen, dann gibt es keinen Ärger. Denn: Es gibt nichts Besseres und Genialeres als eine Hakenkupplung.

Mit so einer Kupplung und einem Anhänger hinten dran kann mann Sachen machem, da träumt jede Bolzenkupplung von. Aber achtet bei der HK68 drauf, dass sie auf dem Typenschild die KTA Nummer hat und nicht die TGL - Kennzeichnung.


Offline trabiwup

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 268
  • ... und er fährt doch!
  • Fahrzeug: Robur LD 2002 AFr 6/MZ 17 + STA + SR 50
  • PLZ: 42111
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #12 am: März 11, 2015, 23:25:23 »
Glaub nicht, Chrischan, dass die eingetragen sein muss.
Bei Vollabnahme/Umschreibung auf Wohnmobil 2005 meinte der Tüv-Prüfer, ob ich die BK63 nicht durch 'ne kleinere ersetzen könnte. Die BK ragte ihm zu weit hinten raus. Hab 'ne kleinere Ringfeder dran gemacht, alles o.k.
Wurde aber definitiv weder im alten noch im neuen "Brief" 2008 eingetragen. Aber noch nie Probeme gehabt (weder beim Tüv noch bei der Trachtengruppe).
Trabant 500, Bj.59; Trabant 600 Camping, Bj.63; Trabant Kübel, Bj.73; Weferlinger LC 9/200, Bj.72; Wartburg 1.3, Bj. 88; STA, Bj.72:
Simson SR 50, Bj.92;

Chrischan

  • Gast
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #13 am: März 12, 2015, 05:47:06 »
Leute, Theorie und Praxis ist nen himmelweiter Unterschied. Der TÜVer prüft ja wenn überhaupt die Funktion der Kupplung, die Zulassigkeit der Kupplung an sich und deren korrekte Montage bei der Eintragerei, mehr ist es doch auch nicht und die wenigsten Kollegen der Trachtengruppe kennen sich mit Lkw aus. Das ist doch bei den Prüfern ganz genau so - entweder triffste einen, der gut mit Pkw und vllt. Mopeds kann, der moniert Dinge am Lkw, die dort bspw. zulässig sind und andersrum - es kann nicht jeder alles wissen und nach Aufweichung der Zulassungsbestimmungen durch die FZV/EU-Anpassung sind einfach auch viele Dinge ganz einfach in Vergessenheit geraten, erst recht, wenn man sie nicht täglich macht. Das geht mit der Gurtpflicht beim Lkw los und endet bei der Eintragung von Anhängekupplungen, die bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigungen und nationalen Prüfzeichen ab Stichtag tatsächlich eintragungsfrei sind - letztgenanntes betrifft unsere LO's nicht, kein Fzg. vor 2001 (? - müßte ich jetzt genau nachgucken) - die Fahrzeuge unterliegen den damals geltenden Zulassungsbestimmungen und dort mußte die Anhängekupplung definitiv eingetragen sein, das hat sich auch nicht geändert.

@ Christian, schau mal rein in die KTA TS 254 - dort steht mit Sicherheit die zulässige Verwendung drin ;)

Laßt die Anhängekupplungen eintragen, Ihr seid für den techn. Zustand Eurer Fahrzeuge verantwortlich, nicht der TÜV und nichts ist ärgerlicher, als 100km von Zuhause weg den Anhänger stehen zu lassen und ein fettes Bußgeld zu kassieren. Im Grunde genommen ist das nix anderes wie beim Pkw, erlöschen der Betriebserlaubnis, nur im Falle einer HK oder nicht zugelassenen Nato-Kupplung eben richtig teuer. Im Übrigen können auch die Prüfer dafür belangt werden, wenn die so'n Mist machen, aber im Zweifelsfalle redet sich der Prüfer damit raus, dass bei der letzten Vorführung gar keine Kupplung (egal was für eine) montiert war. Der techn. Zustand ist Haltersache und liegt nach wie vor zu 100% in dessen Verantwortlichkeit.
« Letzte Änderung: März 12, 2015, 05:51:11 von Chrischan »

Offline cgm

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 395
  • Genieße Dein Leben, weil Du hast nur eins !!!
    • Neiden Homepage
  • Fahrzeug: LO 2002 A Bj. 1977 mit F4L912 Motor
  • PLZ: 29367
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #14 am: März 12, 2015, 06:53:27 »
Eins ist jetzt nach all den Diskussionen wirklich klar: Lasst Euch die Kupplungen eintragen und es gibt mit Sicherheit keinen Ärger und keinen Anlass zu Diskussionen mit dem Oberpolizeier.

Offline caro30

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 396
  • Fahrzeug: Trabant
  • PLZ: 048
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #15 am: März 12, 2015, 08:42:47 »
Eine Anhängekupplung war schon seit ewigen Zeiten nicht mehr Eintragungspflichtig, sondern wie viele andere Anbauteile Abnahmepflichtig! Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied. Eine sofortige Eintragung in die Fahrzeugpapiere war nur erforderlich, wenn die Umbauten eine erhebliche Veränderung des Fahrzeuges zur Folge hat, also zum Beispiel anderer Motor etc.
« Letzte Änderung: März 12, 2015, 09:34:18 von caro30 »

Offline outsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 942
  • Fahrzeug: KSAC und LAK I Stab
  • PLZ: 27386
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #16 am: März 12, 2015, 09:21:39 »
Ich bin zwar absoluter Laie aber bei meinem LAK ist die HK68 mit einer Anhängelast ungebremst mit 1500 Kg eingetragen. Dies kann ich auch gerne zeigen.
Da ich leider kein passenden Lappen habe, kann ich damit aber auch nichts anfangen.
Gruß
Marcus

Offline caro30

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 396
  • Fahrzeug: Trabant
  • PLZ: 048
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #17 am: März 12, 2015, 10:49:32 »
Ich bin zwar absoluter Laie aber bei meinem LAK ist die HK68 mit einer Anhängelast ungebremst mit 1500 Kg eingetragen. Dies kann ich auch gerne zeigen.
Da ich leider kein passenden Lappen habe, kann ich damit aber auch nichts anfangen.
Gruß
Marcus

Die grundsätzliche Frage ist und bleibt dennoch bestehen, nämlich ob diese Kupplung im zivilen Einsatz im öffentlichen Raum genutzt werden darf, oder auch nicht! Dies ist eben umstritten und wie immer gilt: Wo kein Kläger, da kein Beklagter!
Im Gegensatz zu Chrischan bin ich aber eher der Meinung, dass im Falle eines Falles die netten Mitarbeiter/innen der BAG schon recht gut gesetzlich geschult sind ...

Offline CCKW353

  • noch neu hier
  • Beiträge: 3
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #18 am: März 12, 2015, 11:07:54 »
Mahlzeit Jungs !
Habt ihr denn meine schönen Bilder nicht richtig angeschaut ???
Die beiden Kugeln und die Druckfeder sind doch vor der Kupplung mit abgebildet   :'(

Offline outsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 942
  • Fahrzeug: KSAC und LAK I Stab
  • PLZ: 27386
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #19 am: März 12, 2015, 11:41:28 »
@Caro Ich habe das ja in nem Westdeutschen Fahrzeugbrief also war eine militärische Nutzung auszuschließen.
Dominik hat aber mal in Hannoverbeim TÜV angefragt und die sagten klar: Diese Kupplung ist nur den bewaffneten organen der DDR vorbestimmt gewesen und zu denen gehören sie nicht. Also keine HK68 legal!

Offline caro30

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 396
  • Fahrzeug: Trabant
  • PLZ: 048
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #20 am: März 12, 2015, 11:47:58 »
@Caro Ich habe das ja in nem Westdeutschen Fahrzeugbrief also war eine militärische Nutzung auszuschließen.
Dominik hat aber mal in Hannoverbeim TÜV angefragt und die sagten klar: Diese Kupplung ist nur den bewaffneten organen der DDR vorbestimmt gewesen und zu denen gehören sie nicht. Also keine HK68 legal!

Es geht nicht darum, was Du in Deinem Brief oder der Zulassungsbescheinigung II eingetragen hast, sondern ob dieses Teil im öffentlichen Strassenverkehr durch Zivilfahrzeuge benutzt werden darf? Auch Blaulichter und Sirene sind unter Umständen eingetragen, dürfen aber eben im öffentlichen Straßenverkehr nicht genutzt werden!
Die Aussage vom TÜV wäre dann im Übrigen auch nicht richtig, weil die HK68 bei weitem nicht nur in der DDR im militärischen Einsatz war!
Dazu kommt als nächstes dann auch noch die Frage, ob ein Anhänger mit militärischer Öse im öffentlichen Strassenverkehr zulässig ist!
« Letzte Änderung: März 12, 2015, 12:07:48 von caro30 »

Chrischan

  • Gast
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #21 am: März 12, 2015, 11:52:30 »
... war gerade bei der DEKRA und habe mir das KTA-Blatt 254 gezogen.  Die HK68 ist definitv nicht zulassungsfähig!  Den Scan gibts nachher...

Chrischan

  • Gast
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #22 am: März 12, 2015, 17:14:43 »
...steht im Downloadbereich zur Verfügung unter Normen.

Vorhin nochmal ganz klar und unmißveständlich die Ansage vom Dr. Fuchs der DEKRA Erfurt: "Die HK68 ist definitiv nicht zum Ziehen von Anhängern im öffentlichen Straßenverkehr zulassungsfähig. Als "Rangierkupplung" aber definitiv und vor allem im Zusammenhang mit der H-Begutachtung eintragungsfähig und eintragungspflichtig."

Deutlicher gehts nicht und aus der Fachsimpelei im Anschluss an die Suche im Fachmännerkreis war sogar die einhellige Meinung, eingetragene HK's als reguläre Anhängekupplung wieder aus dem verkehr zu ziehen und dem eintragenden Prüfer "mächtig" eine vor den Bug zu schießen, denn es hat in dem Fall die oberste staatliche Prüfstelle nach Prüfung festgelegt, dass diese Bauteile nicht zulassungsfähig sind im Bereich der StVZO der DDR und damit aller nachfolgenden Gesetzesgrundlagen... <= das trifft zwar nicht denjenigen, der eingetragenerweise damit einen Anhänger zieht, außer dem Ärger, den Anhänger u.U. stehen lassen zu müssen, das trifft intern den Prüfer und zwar richtig  ???

Trotzdem interessant die militärisch zulässigen Zugbelastungen auf den unterschiedlichen HK's - 3, 8, 16 und 30t, denn diese Angaben habe ich bisher im Netz auch nicht finden können. Wobei ich eine HK68 Typ 30 auch noch nicht live gesehen habe  8)
« Letzte Änderung: März 12, 2015, 17:24:47 von Chrischan »

Offline cgm

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 395
  • Genieße Dein Leben, weil Du hast nur eins !!!
    • Neiden Homepage
  • Fahrzeug: LO 2002 A Bj. 1977 mit F4L912 Motor
  • PLZ: 29367
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #23 am: März 12, 2015, 17:48:19 »
Na, dann muss ich wohl die HK 68 abnehmen und aus den Papieren austragen lassen und mir den Natohaken von Ringfeder dranmontieren und eintragen lassen. Glücklicherweise habe ich noch einen herumliegen.

Ich frage mich nur, was der ganze Scheiß soll. Seit Jahrzehnten leisten Hakenkupplungen zuverlässig bis heute ihren Dienst mit schwersten Anhängelasten. Keine Probleme. Nur weil irgendwelche Schlauberger meine, dass das alles Quatsch sein soll, darf ich meine eingetragene Kupplung nicht mehr benutzen?

Ich mag das nicht akzeptieren.

Chrischan

  • Gast
Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
« Antwort #24 am: März 12, 2015, 17:55:03 »
Wie gesagt, es geht nicht darum, dass die Kupplung das nicht schaffen würde von der technischen Seite - Hintergrund ist die Fehlbedienbarkeit der Kupplung und das damit mögliche, unbeabsichtigte Öffnen wärend der Fahrt und diese Szenarien wollen wir uns nicht vorstellen.

 

* Benutzer-Info

 
 
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren. Haben Sie Ihre Aktivierungs E-Mail übersehen?

* Spenden

Gefällt es euch hier?

* Ersatzteile für Robur

Ersatzteile für den Robur gibt es im Oldtimerlädchen

Oldtimerlaedchen-Schirge
Anton Jäckel
oldtimerlaedchen@yahoo.de
www.oldtimerlaedchen.de
Tel: 01737662947

Bestellungen per E-Mail mit Teilenummern aus dem letzten Ersatzteilkatalog oder direkt im Online-Shop

* Neueste Beiträge

* Top Foren

* Webmasters Brotwerwerb

Kistenladen
Jurtenland
Scoutladen
Troyerladen

Ein kurzer Besuch freut uns natürlich...