Robur - Forum

Diskussion => Allgemeines => Thema gestartet von: RoBi am März 11, 2015, 20:17:48

Titel: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: RoBi am März 11, 2015, 20:17:48
Sorry,

auch wenn es geschäftsschädigend ist:

Meine baugleiche Anhängekupplung wurde beim letzten DEKRA-Besuch explizit ausgetragen mit der Begründung, dass der Protzenhaken nichtmehr gestattet ist. Würde wohl auch nicht mit den Ösen passen, und Sicherheit und so blablabla.

Ich hab ihn zwar noch dran, aber "nur noch für Rangierzwecke zugelassen"

Interessant ist aber, dass es garkein Protzenhaken ist!

http://de.wikipedia.org/wiki/Einheitsprotzhaken (http://de.wikipedia.org/wiki/Einheitsprotzhaken)

Ob das Teil doch noch eine Chance hat????

Sven und RoBi
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: Chrischan am März 11, 2015, 20:23:49
Sven - war er noch nie - der Haken zulassungsfähig meine ich ;)  :P

Ist aber definitiv chick gemacht, das muss man fairerweise anerkennen!
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: RoBi am März 11, 2015, 20:30:59
Suchbild:

Was fehlt bei den Teilen???

Tip: 2 Stück!

Sven und RoBi
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: cgm am März 11, 2015, 20:37:59
Hallo Robi, Du solltest Dir mal einen anderen Sachverständigen suchen. Warum sollten Hakenkupplungen nicht mehr erlaubt sein? Die Kupplung hat ja sogar eine KTA Prüfzeichen, also ein nationales Prüfzeichen.

Ich würde meinem Prüfer die Ohren lang ziehen, wenn er auf die Idee käme meine HK 68 auszutragen. Allerdings dürfte das der DEKRA Prüfer auch gar nicht, zu dem ich immer gehe. Der darf nämlich kein $19 (2).

Übrigens: Anhängekupplungen müssen überhaupt nicht mehr eingetragen werden. Die Zeiten sind längst vorbei, es gibt ja auch gar kein Feld mehr dafür in den Papieren. Es reicht das nationale Prüfzeichen und in der ABE vom Robur steht sie auch sogar so drinnen. Ich verstehe immer nicht, was manche Prüfer sich so anmaßen.
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: cgm am März 11, 2015, 20:41:20
Was fehlt? Was immer fehlt und rausfällt, wenn man die Kupplung ausbaut. Die Kugel und die Feder zur Arretierung, damit sich die Kupplung nicht verdreht.
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: RoBi am März 11, 2015, 20:42:37
Ja mann,

so hatte ich auch gedacht.

Aber nachdem der Prüfer meinen kompletten Selbstbau-Aufbau abgenommen hat, keinen einzigen Mangel fand und auch die selbstbebauten Fenster völlig in Ordnung fand, hab ich schlichtweg bei der Kupplung die Schnauze gehalten.

Er hätte ja auch eine mehrseitige Liste an Gutachten zum Aufbau fordern können.....

Sven und RoBi

PS: und ja, die zwei Kugeln. Weiß ich nur, weil ich die Dinger nichtmehr rausbekommen hab. Rost.
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: Chrischan am März 11, 2015, 20:57:07
Christian, auch die BW-Haken sind als Kupplung vom KBA geprüft und haben KEINE zivile Zulassung im Bereich der StVZO! Analog der HK68, auch sie hat als Kupplung ihre Prüfung bestanden, auch sie hat KEINE zivile Zulassung im Bereich der StVZO der DDR bekommen und wird somit auch nach dem Einigungsvertrag nicht zulassungsfähig im Bereich der bundesdeutschen StVZO.zum Ziehen von Anhängern.

Es gibt Prüfer, die sie per Einzelabnahme auf ihre Verantwortung eingetragen haben <= Einzelfallentscheidung, nicht mehr nicht weniger!

In den militärischen KTA's steht z.T. klipp und klar drin, dass bei ziviler Zulassung der LO's die HK gegen die BK zu tauschen ist und hierbei geht es nicht um den Ösendurchmesser, sondern schlicht um den fehlenden Automatismus der HK und die Möglichkeit der Fehlbedienung. Ist der Splint nicht drin oder rutscht raus, kann sich die Kupplung öffnen - beim Militär haste zumindest noch Vorschrift immer einen zweiten Mann der den Kuppelvorgang kontrolliert - deswegen sind die Kupplungen militärisch zugelassen, nix weiter.

Fehlende Textfelder sind kein Indiz für Eintragungsfreiheit! Da biste auf einem gedanklichen Irrweg. Unsere LO's sind zulassungsfähig aufgrund der Zulassungsvoraussetzungen in der DDR und über den Einigungsvertrag auch im Bereich der StVZO - sie unterliegen NICHT den Bestimmungen der FZV, auch wenn die neuen Papiere an letztgenannte Vorschrift EU-weit angepaßt wurden. JEDE Anhängekupplung für den Robur ist EINTRAGUNGSPFLICHTIG, in dem Fall im Freitext.
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: cgm am März 11, 2015, 21:02:33
Hallo Robi, unter den Umständen hätte ich wahrscheinlich auch nichts gesagt. Du hättest die HK68 vor der Prüfung abnehmen und hinterher wieder dranschrauben müssen. Dann wäre alles gutgewesen. Die HK68 wird in der Robur KTA erwähnt und hat ein Prüfzeichen. Mehr braucht man heutzutage nicht mehr

Ostprüfer reagiern komischerweise allergisch auf Hakenkupplungen. Ich war mal in Zeithain auf einem Militärtreffen mit meinem UAZ und nem Bundeswehr 0,5t Anhänger dran. UAZ mit Bundeswehr Hakenkupplung und der Anhänger mit Natozugöse. Der Anhänger brauchte TÜV also kurz bei der GTÜ Prüfstation in Zeithain vorgefahren. Der Sachverständige faselte auch ständig irgendetwas von einem Protzenhaken und schaute sich Haken und Öse eingehend an. Der Anhänger hat dennoch Tüv bekommen. Wahrscheinlich hat der Prüfer lieber die Prüfgebühr eingesackt und hatte keine Bock auf Diskussionen. Manchmal sitz das Hemd doch näher als die Hose, aber so richtig geheur war dem Prüfer die ganze Sache nicht.
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: cgm am März 11, 2015, 21:14:14
Christian Du hast nicht ganz unrecht. Auf den alten BW-Hakenkupplungen (Natohaken) stand sogar drauf, dass sie nur die Bundeswehr benutzen darf. Auf den neueren dann nicht mehr. Wenn ich mir die aktuellen Ringfeder / Rockinger HK-Kupplungen anschaue, kann ich den Gutachten nichts mehr entnehmen, was auf eine ausschließliche militärische Nutzung hinausläuft.

Ich habe mir damals den Natohaken an meinem UAZ vom TÜV in Braunscheig abnehmen lassen. Die HK68 an meinem ROBUR hat der Tüv in Schleswig-Holstein bei der Vollabnahme eingetragen, die der Vorbesitzer des Fahrzeugs hat durchführen lassen und zwar ohne irgendwelche Einschränkungen.

Vollabnahmen würde ich immer, besonders im Osten, ohne HK-Kupplung machen, darauf aber achten, dass eine Anhängelast eingetragen wird. Nach der Prüfung wird sie dann ans Fahrzeug geschraubt. Man kann sich natürlich auch einen Prüfer suchen, der keine Problem mit der Hakenkupplung hat. Dann steht sie in den Papieren.
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: Chrischan am März 11, 2015, 21:31:12
Die Kupplung wird nicht legaler, weil man sie vorm TÜV abschraubt und danach wieder dran. Die Kupplung MUSS definitiv mit Typbezeichnung eingetragen sein in den Papieren vom LO und das geht nur per Einzelabnahme - da reicht auch nicht einfach nur eine Anhängelast irgendwo unter Ziffer O1. und O2. sondern zusätzlich unter Ziff. 21, bzw. 22. im Freitext ;)

Ich müßte nachgucken - Bußgeld um die 460,- € aufwärts, 2 Punkte und Unterbindung Weiterfahrt mit der HK, sobald ein Anhänger dran hängt. Den Spaß kann man riskieren, muss man aber nicht. Es gibt mind. eine Rockinger Hakenkupplung, die im Bereich der StVZO zulassungsfähig ist - wenn's unbedingt ne Hakenkupplung sein soll, kann man die montieren und eintragen lassen - die HK ist und bleibt definitiv Einzelfallentscheidung des Prüfers und dann mit exakter Typbezeichnung, sonst bleibt die Fuhre definitiv stehen - kannste glauben ;)
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: RoBi am März 11, 2015, 21:37:58
Ja,

hinterher ist man immer schlauer. Na, mal sehen, ob ich da nochwas unternehmen werde.

Bisher habe ich sie nur benötigt, um darüber philosophieren zu können, einen Tag der Aufarbeitung daran zu verschwenden, einen Verzinker glücklich zu machen, einen PKW samt Bootsanhänger aus dem Wasser zu ziehen und immer mal einen Unimog zu bergen, der sich festgefahren hatte.

 :laugh:

Sven und RoBi
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: cgm am März 11, 2015, 22:39:11
Gut Chrischan, ich gebe mich geschlagen, auch wenn ich immer noch Zweifel habe. Ich muss mir mal die KTA von der Kupplung durchlesen, was da so drinnen steht.

Meine HK68 am Robur ist jedenfalls in den Papieren eingetragen und meinen Ringfeder-Natohaken am UAZ konnte ich damals auch ohne Probleme eintragen lassen. Eine kleinen Natohaken habe ich sogar noch herumliegen. Wollte ich mal an meinen ersten Ello machen. Also halten wir fest, Hakenkupplung von einen vernünftigen Prüfer eintragen lassen, dann gibt es keinen Ärger. Denn: Es gibt nichts Besseres und Genialeres als eine Hakenkupplung.

Mit so einer Kupplung und einem Anhänger hinten dran kann mann Sachen machem, da träumt jede Bolzenkupplung von. Aber achtet bei der HK68 drauf, dass sie auf dem Typenschild die KTA Nummer hat und nicht die TGL - Kennzeichnung.

Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: trabiwup am März 11, 2015, 23:25:23
Glaub nicht, Chrischan, dass die eingetragen sein muss.
Bei Vollabnahme/Umschreibung auf Wohnmobil 2005 meinte der Tüv-Prüfer, ob ich die BK63 nicht durch 'ne kleinere ersetzen könnte. Die BK ragte ihm zu weit hinten raus. Hab 'ne kleinere Ringfeder dran gemacht, alles o.k.
Wurde aber definitiv weder im alten noch im neuen "Brief" 2008 eingetragen. Aber noch nie Probeme gehabt (weder beim Tüv noch bei der Trachtengruppe).
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: Chrischan am März 12, 2015, 05:47:06
Leute, Theorie und Praxis ist nen himmelweiter Unterschied. Der TÜVer prüft ja wenn überhaupt die Funktion der Kupplung, die Zulassigkeit der Kupplung an sich und deren korrekte Montage bei der Eintragerei, mehr ist es doch auch nicht und die wenigsten Kollegen der Trachtengruppe kennen sich mit Lkw aus. Das ist doch bei den Prüfern ganz genau so - entweder triffste einen, der gut mit Pkw und vllt. Mopeds kann, der moniert Dinge am Lkw, die dort bspw. zulässig sind und andersrum - es kann nicht jeder alles wissen und nach Aufweichung der Zulassungsbestimmungen durch die FZV/EU-Anpassung sind einfach auch viele Dinge ganz einfach in Vergessenheit geraten, erst recht, wenn man sie nicht täglich macht. Das geht mit der Gurtpflicht beim Lkw los und endet bei der Eintragung von Anhängekupplungen, die bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigungen und nationalen Prüfzeichen ab Stichtag tatsächlich eintragungsfrei sind - letztgenanntes betrifft unsere LO's nicht, kein Fzg. vor 2001 (? - müßte ich jetzt genau nachgucken) - die Fahrzeuge unterliegen den damals geltenden Zulassungsbestimmungen und dort mußte die Anhängekupplung definitiv eingetragen sein, das hat sich auch nicht geändert.

@ Christian, schau mal rein in die KTA TS 254 - dort steht mit Sicherheit die zulässige Verwendung drin ;)

Laßt die Anhängekupplungen eintragen, Ihr seid für den techn. Zustand Eurer Fahrzeuge verantwortlich, nicht der TÜV und nichts ist ärgerlicher, als 100km von Zuhause weg den Anhänger stehen zu lassen und ein fettes Bußgeld zu kassieren. Im Grunde genommen ist das nix anderes wie beim Pkw, erlöschen der Betriebserlaubnis, nur im Falle einer HK oder nicht zugelassenen Nato-Kupplung eben richtig teuer. Im Übrigen können auch die Prüfer dafür belangt werden, wenn die so'n Mist machen, aber im Zweifelsfalle redet sich der Prüfer damit raus, dass bei der letzten Vorführung gar keine Kupplung (egal was für eine) montiert war. Der techn. Zustand ist Haltersache und liegt nach wie vor zu 100% in dessen Verantwortlichkeit.
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: cgm am März 12, 2015, 06:53:27
Eins ist jetzt nach all den Diskussionen wirklich klar: Lasst Euch die Kupplungen eintragen und es gibt mit Sicherheit keinen Ärger und keinen Anlass zu Diskussionen mit dem Oberpolizeier.
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: caro30 am März 12, 2015, 08:42:47
Eine Anhängekupplung war schon seit ewigen Zeiten nicht mehr Eintragungspflichtig, sondern wie viele andere Anbauteile Abnahmepflichtig! Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied. Eine sofortige Eintragung in die Fahrzeugpapiere war nur erforderlich, wenn die Umbauten eine erhebliche Veränderung des Fahrzeuges zur Folge hat, also zum Beispiel anderer Motor etc.
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: outsch am März 12, 2015, 09:21:39
Ich bin zwar absoluter Laie aber bei meinem LAK ist die HK68 mit einer Anhängelast ungebremst mit 1500 Kg eingetragen. Dies kann ich auch gerne zeigen.
Da ich leider kein passenden Lappen habe, kann ich damit aber auch nichts anfangen.
Gruß
Marcus
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: caro30 am März 12, 2015, 10:49:32
Ich bin zwar absoluter Laie aber bei meinem LAK ist die HK68 mit einer Anhängelast ungebremst mit 1500 Kg eingetragen. Dies kann ich auch gerne zeigen.
Da ich leider kein passenden Lappen habe, kann ich damit aber auch nichts anfangen.
Gruß
Marcus

Die grundsätzliche Frage ist und bleibt dennoch bestehen, nämlich ob diese Kupplung im zivilen Einsatz im öffentlichen Raum genutzt werden darf, oder auch nicht! Dies ist eben umstritten und wie immer gilt: Wo kein Kläger, da kein Beklagter!
Im Gegensatz zu Chrischan bin ich aber eher der Meinung, dass im Falle eines Falles die netten Mitarbeiter/innen der BAG schon recht gut gesetzlich geschult sind ...
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: CCKW353 am März 12, 2015, 11:07:54
Mahlzeit Jungs !
Habt ihr denn meine schönen Bilder nicht richtig angeschaut ???
Die beiden Kugeln und die Druckfeder sind doch vor der Kupplung mit abgebildet   :'(
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: outsch am März 12, 2015, 11:41:28
@Caro Ich habe das ja in nem Westdeutschen Fahrzeugbrief also war eine militärische Nutzung auszuschließen.
Dominik hat aber mal in Hannoverbeim TÜV angefragt und die sagten klar: Diese Kupplung ist nur den bewaffneten organen der DDR vorbestimmt gewesen und zu denen gehören sie nicht. Also keine HK68 legal!
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: caro30 am März 12, 2015, 11:47:58
@Caro Ich habe das ja in nem Westdeutschen Fahrzeugbrief also war eine militärische Nutzung auszuschließen.
Dominik hat aber mal in Hannoverbeim TÜV angefragt und die sagten klar: Diese Kupplung ist nur den bewaffneten organen der DDR vorbestimmt gewesen und zu denen gehören sie nicht. Also keine HK68 legal!

Es geht nicht darum, was Du in Deinem Brief oder der Zulassungsbescheinigung II eingetragen hast, sondern ob dieses Teil im öffentlichen Strassenverkehr durch Zivilfahrzeuge benutzt werden darf? Auch Blaulichter und Sirene sind unter Umständen eingetragen, dürfen aber eben im öffentlichen Straßenverkehr nicht genutzt werden!
Die Aussage vom TÜV wäre dann im Übrigen auch nicht richtig, weil die HK68 bei weitem nicht nur in der DDR im militärischen Einsatz war!
Dazu kommt als nächstes dann auch noch die Frage, ob ein Anhänger mit militärischer Öse im öffentlichen Strassenverkehr zulässig ist!
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: Chrischan am März 12, 2015, 11:52:30
... war gerade bei der DEKRA und habe mir das KTA-Blatt 254 gezogen.  Die HK68 ist definitv nicht zulassungsfähig!  Den Scan gibts nachher...
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: Chrischan am März 12, 2015, 17:14:43
...steht im Downloadbereich zur Verfügung unter Normen.

Vorhin nochmal ganz klar und unmißveständlich die Ansage vom Dr. Fuchs der DEKRA Erfurt: "Die HK68 ist definitiv nicht zum Ziehen von Anhängern im öffentlichen Straßenverkehr zulassungsfähig. Als "Rangierkupplung" aber definitiv und vor allem im Zusammenhang mit der H-Begutachtung eintragungsfähig und eintragungspflichtig."

Deutlicher gehts nicht und aus der Fachsimpelei im Anschluss an die Suche im Fachmännerkreis war sogar die einhellige Meinung, eingetragene HK's als reguläre Anhängekupplung wieder aus dem verkehr zu ziehen und dem eintragenden Prüfer "mächtig" eine vor den Bug zu schießen, denn es hat in dem Fall die oberste staatliche Prüfstelle nach Prüfung festgelegt, dass diese Bauteile nicht zulassungsfähig sind im Bereich der StVZO der DDR und damit aller nachfolgenden Gesetzesgrundlagen... <= das trifft zwar nicht denjenigen, der eingetragenerweise damit einen Anhänger zieht, außer dem Ärger, den Anhänger u.U. stehen lassen zu müssen, das trifft intern den Prüfer und zwar richtig  ???

Trotzdem interessant die militärisch zulässigen Zugbelastungen auf den unterschiedlichen HK's - 3, 8, 16 und 30t, denn diese Angaben habe ich bisher im Netz auch nicht finden können. Wobei ich eine HK68 Typ 30 auch noch nicht live gesehen habe  8)
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: cgm am März 12, 2015, 17:48:19
Na, dann muss ich wohl die HK 68 abnehmen und aus den Papieren austragen lassen und mir den Natohaken von Ringfeder dranmontieren und eintragen lassen. Glücklicherweise habe ich noch einen herumliegen.

Ich frage mich nur, was der ganze Scheiß soll. Seit Jahrzehnten leisten Hakenkupplungen zuverlässig bis heute ihren Dienst mit schwersten Anhängelasten. Keine Probleme. Nur weil irgendwelche Schlauberger meine, dass das alles Quatsch sein soll, darf ich meine eingetragene Kupplung nicht mehr benutzen?

Ich mag das nicht akzeptieren.
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: Chrischan am März 12, 2015, 17:55:03
Wie gesagt, es geht nicht darum, dass die Kupplung das nicht schaffen würde von der technischen Seite - Hintergrund ist die Fehlbedienbarkeit der Kupplung und das damit mögliche, unbeabsichtigte Öffnen wärend der Fahrt und diese Szenarien wollen wir uns nicht vorstellen.
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: cgm am März 12, 2015, 18:24:49
Ich verstehe, was Du sagen willst. Dennoch ist das für mich nicht akzeptabel. Ich habe mit dem Hobby des Sammelns grüner Fahrzeuge wieder angefangen, um Spaß zu haben und nicht um mich zu ärgern.

Letzlendlich hat die DDR Fahrzeugtechnik, insbesondere die Militärtechnik, das Problem, dass sie an vielen Stellen nicht indie schöne neue Fahrzeugwelt des vereinigten Deutschlands hineinpasst. Das sind Zugösen ohne Prüfzeichen, es gibt Einkreisbremssyteme, schwere Anhänger ohne Bremse, Personenbeförderung mit LKWs in lustigen blauen Bleckkästen mit Fenstern drin, Selbstbauanhänger usw., usw.

Tja, ich hatte schon immer nachgedacht, meine zugelassenen HL10.00 Anhänger auszustauschen. Keine Bremse, 1.500kg Gesamtmasse, Zugöse nach TGL ohne Prüfzeichen. Genug Stolpersteine, die einem die Zulassung versagen oder beim TÜV / Kontrollen Ärger machen. Kauf Dir lieber einen auflaufgebremsten Bundeswehr 1t Anhänger, der hat ne Bremse, eine höhenverstellbare Zugvorrichtung mit austauschbaren Zugösen, gängigen Reifengrößen und jedes Teil ist bauartgenehmigt und mit Ptüfzeichen versehen. Da brauch man keine Angst vor irgendwelchen Kontrollen zu haben, das ist alles "wasserdicht.


Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: cgm am März 12, 2015, 18:34:58
Ach Danke noch an Chrischan, dass er die Dokumente bezüglich der HK68 zum Download bereitgestellt hat. Wie gut, dass ich noch ne BK aus Waltershausen für den LO liegen habe.
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: Chrischan am März 12, 2015, 18:55:04
Stopp stopp stopp - Veto!

Auch die Nato-Hakenkupplungen sind zu 100% aus dieser Ära nicht eintragungsfähig, d.h. militärisch zugelassen, zivil nicht! Das ist kein "DDR-Problem", sondern Stand der Technik. Automatische Hakenkupplungen sind zivil möglich, nur gab es die auch in den gebrauchten Bundesländern zu dieser Zeit noch nicht.

Was den ganzen Einkreis- Anhänger- Bremsenkram angeht - es ist möglich, nur eben gewußt wie und mit fachkundigem Prüfer an der Hand!

Dreh' den Spieß mal rum, das KBA verwehrt einer Hakenkupplung die zivile Zulassung, gibt aber die militärische Nutzung frei. Wie glaubwürdig wäre ein Prüfer, der Dir die Kupplung trotz Prüfung durch's KBA entgegen geltender Bestimmung einträgt?

Witzig an der Sache ist, dass das KTA eine ganze Menge Dinge mehr geprüft hat, als das KBA zu seiner Zeit und die Katalogisierung tatsächlich heute in Papierform auch 25 Jahre nach der Wende relativ problemlos nutzbar und zugänglich ist. Dazu kommt, dass es in der DDR nicht hundert verschiedene Hersteller für ein Produkt gab in x-Varianten, sondern es gab ein Produkt - das macht die Sache doch erheblich einfacher (jetzt mal am Beispiel der HK) - also im Grunde genommen eine recht überschaubare Sache.

Geh mal zum TÜV und lasse Dir dort die Bauartgenehmigung von einer 74er Rockinger Hakenkupplung einfach so ausdrucken oder in Deinem Beispiel, mach das mal für Deine Ringfeder - nur mal so zum Test ;)

Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: cgm am März 12, 2015, 19:07:57
Das Ausdrucken von Gutachten war für mich nie ein Problem, da mein Bruder amtlich annerkanter Sachverständiger für den Straßenverkehr beim TÜV ist. Allerdings ist der TÜV bislang immer auch gegenüber anderen Leuten hilfsbereit, wenn es um das Ausdrucken irgendwelcher Gutachten war.

Aber irgendwie will ich mich mit diesem ganzen Gutachtenkram nicht mehr beschäftigen. Kauf mir ein Fahrzeug, wo das alles geregelt und eingetragen ist, und ansonsten Arschl.... Ich bin zu alt für irgendwelchen Stress und Streitereien über Sachen, die einigetragen werden können und müssen oder nicht können usw. usw.
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: Franken Ello am März 15, 2015, 11:32:53
Ahoj,

geht. Den Widersinn hatt das LaRa verbockt.

Gruss
Carsten
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: Chrischan am März 15, 2015, 12:06:22
@ Carsten - chick!

Du unterschreibst bei Übernahme der Papiere für deren Richtigkeit - da das offenkundig nicht rechtens ist (denn das sieht ein Blinder, dass in 2 Sätzen das absolute Gegenteil behauptet wird), biste als Halter und Fzg.-Verantwortlicher in der Pflicht, so schmerzhaft wie das sein mag. Oder vllt. doch nicht??? ;)

Laß mich mal mutmaßen, der erste Satz wurde aus dem KTA-Blatt übernommen und anschließend erfolgte eine nicht so ganz legale Einzelabnahme der Kupplung über den Umweg der Ringösen um einen bestimmten Anhänger ziehen zu können. Ich gehe stark davon aus, dass der Prüfer bewußt oder unbewußt das KTA-Blatt 254 ignoriert hat und/oder nix von der Möglichkeit der Nachrüstung einer automatischen Hakenkupplung wußte. Oder er war einfach nur Fuchs und hat Dich schön auf's Glatteis geführt? ;)

So, nun war ich ja beim Chef des örtlichen DEKRA-Stützpunktes als Fuchs auf seinem Gebiet - welch Wortspiel bzgl. des Namens - und er vertritt die nicht ganz unberechtigte Meinung, dass derartige Eintragungen rückgängig zu machen sind.

Nun lesen wir mal klar was da steht: "Hakenkupplung demontieren, für zivilen Einsatz nicht zulässig, zu Ziff o.1 u. o.2: mit Hakenkupplung hinten, KTA 254, Typ HK68, Betrieb nur zulässig mit Nato-Ringöse, vgl. VDA 74059"

Der erste Satz ist klar und eindeutig, nehme ich an? <= KTA 254
Ziffer o.1 und o.2 sind die Anhängelasten gebremst und ungebremst - auch klar?
Dann wird's interessant: Der Prüfer verweist (nochmals) auf die KTA 254 in der eindeutig steht, dass die Kupplung nicht für den zivilen Betrieb zu verwenden ist (kannste nachlesen, hab's gerade hochgeladen) und vergleicht diese Kupplung mit der VDA 74059 und dort wird eine automatische Hakenkupplung von Ringfeder vom Typ RUwg beschrieben. Die wiederum ist NICHT vergleichbar mit der HK68.

Im Grunde hat er Dir lediglich Deine Kupplung eingetragen, verwenden darfste die trotzdem nicht, denn er verweist ja auf die KTA 254.

Hier mal der Link zur VDA 74059 => http://www.ringfeder.de/__uuid/475556c8-4d72-48d8-b7c6-bb2cec7d0003/ABG-F-3142-Typ-RUwg-Grosse-K4D.pdf (http://www.ringfeder.de/__uuid/475556c8-4d72-48d8-b7c6-bb2cec7d0003/ABG-F-3142-Typ-RUwg-Grosse-K4D.pdf)

Interessant wird's auf Seite 18 der Bauartgenehmigung und dort wird schlicht und ergreifend darauf verwiesen, dass diese Kupplung nur an Fahrzeugen der Bundeswehr Verwendung finden darf.

Fazit: Die Kupplung ist eingetragen, als schmückendes Beiwerk. Ziehen darfste damit NICHT!
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: cgm am März 15, 2015, 12:12:42
Die von Ringfeder genannte Nator Zugöse hat meines Wissen einen Durchmesser von 79mm mit einer Verschleißgrenze von ich meine einem Zentimeter. Ich denke, dass es die HK68 nicht stören wird, wenn sie statt der 80mm DDR-Öse die 79mm Natoöse ziehen muss.

Dejure sieht das natürlich anders aus.
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: cgm am März 15, 2015, 12:19:02
Habe ich noch vergessen zu erwähnen: Wenn ich mit meinem 0.5t Büssing Bundewehranhänger zur Hauptuntersuchung fahre, hängt der Anhänger mit seiner NATO-Zugöse von BPW immer an der HK68 meines Roburs. Das hat noch niemanden gestört, aber den Unterschied zwischen "defacto" und "dejure" haben wir hier ja schon ausgiebig diskutiert.
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: Franken Ello am März 15, 2015, 15:42:51
Nun Ja,

oder"whatchamacallit". Sicher hab ich eine Verantwortung. Die HK sollte wieder in die Papiere weil sie bei mir für die Seilwinde als Wiederlager dient.
Ist bei zweischlägigem Betrieb so vorgesehen und bei der damals verbauten BK passt der Seilhaken nicht hinter den Bolzen. Und den ersten Satz hatt das LaRa aus dem Scan vom alten Westbrief meines Ellos übernommen. Bei bisherigen Kontrollen durch die Rennleitung gab es eigentlich immer nur ein amüsiertes Grinsen über die "Schreibtischtäter". In diesem Sinne, fröhliches Ziehen mit was auch immer.

Gruss
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: Chrischan am März 15, 2015, 15:52:34
Schreibtischtäter - Fragezeichen?

Es steht doppelt drin, dass Du sie nicht nutzen darfst, genau genommen sogar 3-fach, wahrscheinlich um ganz sicher zu gehen ;)
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: cgm am März 15, 2015, 16:21:57
Hey Franken Ello, sieh zu, dass Du den ersten Satz aus dem Fahrzeugschein herausbekommst. Leider muss man den Angestellten von der Verwaltungsbehörde immer genau auf die Finger gucken, weil sie falsche Sachen eintragen oder vergessen Sachen herauszunehmen, Rechtschreibfehler, Sachen vertauschen wie gebremste und ungebremste Anhängelast, alles ist möglich und ich hatte das alles schon. Kein Hörensagen.

Geh mit Deinem Gutachten zur Zulassungsstelle und sag denen, dass sie bei der neuen Eintragung vergessen hatten, den alten Vermerk herauszunehmen. Ich denke, dass Deine Zulassungstelle das ohne Zögern machen wird. Dann kannst Du etwas beruhigter durch die Gegend fahren, zumindest wenn hinten ein Anhänger an der HK 68 dranhängt und nicht nur der Haken von der Seilwinde.

 
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: Chrischan am März 15, 2015, 16:27:55
Christian - das Gutachten liegt bereits bei der Zulassungsstelle und die HK ist trotz Eintragung NICHT zum Ziehen von Anhängern freigegeben im Bereich der StVZO - ich hab's doch oben lang und breit auseinander genommen, was dort steht.

Es liest sich verdammt blöde, was dort steht, im Grunde steht nur drin, dass eine nicht zugelassene HK am Fzg. montiert ist - etwas umständlich die Umschreibung für eine "Rangierkupplung", aber mehr ist es nicht, zumal der Begriff "Rangierkupplung" nirgendwo in der StVZO hinterlegt ist, also eigentlich sogar alles richtig gemacht!
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: Norbert04 am März 15, 2015, 16:35:06
... wie chrischan schreibt, und die begründung der Nutzung für die seilwinde rechtfertigt die Eintragung (damit alles richtig ist) einschließlich Untersagung der Benutzung als Anhängekupplung, denn sie dient noch dem anderen Zweck

aber um rechtssicher zu sein, würde es auch ein eigenbauschäkel tun, welcher bei bedarf in die bk eingeklinkt wird und den windenhaken aufnimmt - das sind aar kg zusätzlich, aber beim windenbetrieb mit Rolle schleppste eh etliches geraffel rum, da spielt das auch keine rolle mehr
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: cgm am März 15, 2015, 16:41:24
Chrischan, darum geht es hier gar nicht. Ob er den Anhänger mit der HK-68 ziehen darf oder nicht, ist hier ausnahmsweise nicht die Frage. Es geht lediglich darum, dass die Papiere richtig gestellt werden sollten, da offensichtlich jemand vergessen hat, die alte Eintragung herauszunehmen. Nicht mehr und nicht weniger.

Deinen Standpunkt des Verbots der zivilen Nutzung der HK68 aufgrund des 70iger Jahre KTA-Gutachtens ist völlig klar und mir fällt es sehr schwer, Deiner Argumentation nicht zu folgen. Leider, weil ich ein leidenschaftlicher Verfechter der zivilen Nutzung der HK 68 und der alten Ringfeder Natohaken bin. Aber bei franken Ello hat die Zulasstelle bei der Eintragung Scheiße gebaut und das muss korrigiert werden.

Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: Chrischan am März 15, 2015, 17:05:20
Es ist die Frage ob die Zulassungsstelle oder der Prüfer Mist gebaut haben - schädlich ist's in dem Falle nicht wirklich - Im Gutachten muss schon drin stehen, dass der vorhergehende Satz zu streichen oder gegen den entsprechenden Passus X zu ersetzen ist und das können wir nicht nachprüfen. Von sich aus darf die Zulassungsstelle dort gar nix streichen oder hinzufügen.

Was das Gutachten angeht - das wurde genau genommen sogar mehrfach geprüft und vom techn. Standpunkt mit vergleichbaren AHK's aus westlicher Produktion völlig unabhängig davon von einer völlig anderen Prüfstelle bestätigt. In dem Fall kann man durchaus Äpfel (HK's) mit Birnen (Rockinger, Ringfeder, etc.) vergleichen und die Prüforganisationen in dem Fall auch. Also wenn zwei voneinander völlig unabhängige Prüforganisationen bei einem vergleichbaren Produkt zum selben Ergebnis kommen, muss da schon irgendwas dran sein, dass Lieschen Müller nicht einfach so damit auf die Menschheit losgelassen werden darf  :lamp:
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: cgm am März 15, 2015, 20:16:46
Hallo Chrischan, kannst Du das Gutachten zur Rockinger Hakenkupplung RO232A11501 auftreiben? Die wird zur Zeit günstig bei ebay angeboten. Hat eine E1 Pürfzeichen. Vielliecht kommen wir hier bei der zivilen Nutzung weiter. Ich habe einfach keine Lust, die olle Bolzenkupplung an den Robur zu schrauben.

http://catalogues.jost-world.com/de/rockinger-nutzfahrzeuge/anhaengekupplungen-40-mm/ro232-76-mm-40-mm.html (http://catalogues.jost-world.com/de/rockinger-nutzfahrzeuge/anhaengekupplungen-40-mm/ro232-76-mm-40-mm.html)

http://www.ebay.de/itm/NATO-Anhanger-Kupplung-Bundeswehr-Militar-/231500880392?pt=DE_Autoteile&hash=item35e6871a08 (http://www.ebay.de/itm/NATO-Anhanger-Kupplung-Bundeswehr-Militar-/231500880392?pt=DE_Autoteile&hash=item35e6871a08)
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: Chrischan am März 15, 2015, 21:01:50
...ich hab jetzt ne halbe Stunde die 94/20 CE (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1994L0020:20070101:DE:PDF) durchforstet, aber zur Hakenkupplung bin ich bisher nicht vorgedrungen...

Wenn ich das richtig lese, wäre der Haken unter Ziff. 2.1.13 als "sonstige Verbindungseinrichtung, usw." abnahmefähig. Das e1 für Deutschland hat er. Klasse S für "nicht genormte sonstige Verbindungseinrichtungen" auch, steht auch auf dem Typschild. Dann gilt Artikel 2 und damit ist das Ding abnahmefähig.
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: cgm am März 15, 2015, 21:36:57
Dann haben wir doch was gefunden. Ich werde Kontakt zu meinem 19 (2) Prüfer aufnehmen und die Sache durchsprechen. Einbauanleitung und weitere technische Informationen habe ich auch im Netz gefunden. Die E1 Nummer auch. Endlich kommen wir in der Sache weiter. Danke für Deine Mühe.

Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: Chrischan am März 15, 2015, 21:43:56
Ja, ich glaube so gehts. Frag mich nicht, wie Rockinger das Ding durch die Prüfung bekommen hat?! :o

Im Vergleich dazu die HK68 - 1zu1 das gleiche... :(
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: cgm am März 15, 2015, 21:47:48
Natürlich ist es das gleiche Prinzip. Auch der Splint, der angeblich rausrutschen könnte, ist dabei. Aber das Thema war hier eh ein rechtliches, kein praktisches.
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: Chrischan am März 15, 2015, 21:50:59
Es geht da nicht ums Rausrutschen sondern ums Vergessen den rein zu machen - deswegen 4 Augen die drauf gucken. Wie sagte Lenin: "Vertrauen ist gut, Kontrolle besser." ;)
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: cgm am März 15, 2015, 21:59:22
Tja, vielleicht geht man ja heute von aufmerksameren Kraftfahrern aus als damals die Genossen in den 70igern.  :)
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: Chrischan am März 15, 2015, 22:02:18
Genau, aufmerksamer und verantwortungsbewußter Kraftfahrer

 (http://www.cosgan.de/images/more/bigs/c014.gif) (http://www.cosgan.de/smilie.php)   (http://www.cosgan.de/images/more/bigs/c011.gif) (http://www.cosgan.de/smilie.php)
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: cgm am März 15, 2015, 23:07:19
So, ich habe die Rockinger Hakenkuppplung erstanden. Jetzt heißt es meine geliebte HK 68 abmontieren und beim TÜV austragen lassen, die neue dranbauen und abnehmen lassen und dann bei der Zulassungstelle die Papiere aktualisieren lassen. Dann ist endlich Ruhe im Karton udn das Thema ist endgültig für mich erledigt.
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: synthetik am März 15, 2015, 23:26:24
Hallo,
Rockinger hat die Nato-Kupplung selbstsichernd konstruiert ohne Splint, aber mit automatischer Einrastung, daher die Zulassung. Schaut mal bei der MAN 630 Ig vorbei, da gibt es die Unterlagen.
Gruß Sascha
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: cgm am März 16, 2015, 05:47:01
Hallo Sascha,

danke für die info.

Grüße Christian
Titel: Re: Hakenkupplung HK 68 - im Straßenverkehr erlaubt?
Beitrag von: cgm am April 17, 2015, 16:53:56
So es ist vollbracht. Ich habe heute meine Hakenkupplung RO 232A11501 "eintragen" lassen. Da die Kupplung ein "e1" Prüfzeichen hat, gab es natürlich keinerlei Probleme beim TÜV. Die HK68 an meinem Robur ist Geschichte und wurde als Erinnerungsstück ins Regal gelegt

Der ganze Spaß hat mich inklusive Kupplung, TÜV Vorführung und Änderung des Fahrzeugscheins knapp EURO 150,00 gekostet. Aber nun ist Ruhe mit "darf oder darf vielleicht doch nicht". Die RO 232 darf übringens auch zivile Zugösen nach DIN74054 ziehen (40mm). So etwas habe ich mir immer gewünscht. Eine Kupplung für miltärische und zivile Zugösen.

Man beachte übrigens den kleinen Hebel oben an der Kupplungsklaue der RO232. Ohne Betätigung dieses Hebels, kann man die Kupplung nicht öffnen. Das ist der Unterschied zur HK68. Die HK68 hat einen solchen Hebel nicht. Bei der HK 68 verhindert lediglich der eingeführte Splint ein unbeabsichtigtes Öffnen der Kupplung. Bei der RO 232 verhindert der Hebel ein unbeabsichtigtes Öffnen der Kupplung und der Splint sichert den Hebel.