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Autor Thema: Robur 2002 AKF Außnahmegenehmigung §70 sowie ablasten?  (Gelesen 1808 mal)

Offline Lucas2002

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Hallo in die RoBuR Runde :)

Ich stelle mich mal kurz vor, bin der Lucas, 30jahre jung und hab mir mein Wunsch nach vielen langen Jahren nun endlich erfüllt vor 4Wochen. Hab mir auch einen schicken Feuerwehr Lo 2002 AKF gekauft, frisch tüv und sofort einsatzbereit.

Natürlich da alles original Feuerwehrwagen war/ist hatte der Verkäufer eine Außnahmegenehmigung §70 beantragt und auch ohne Probleme erhalten (Dekra Gutachten wurde ebenfalls dafür erstellt). Da der Bolide frisch tüv hat wollte ich ihn anmelden allerdings ist diese Außnahmegenehmigung §70 nicht auf neue Halter übertragbar.... So also neue außnahmegenehmigung und Dekra Gutachten da dieses nicht älter als 18 Monate alt sein dürf... ::) ??? :-[

da ich mit meinen Tüver gesprochen hatte, da ich dieses ganze Feuerwehr gedönst nicht brauche wäre eine "Rückrüstung in Urzustand (laut Aussage Tüver)" möglich, er konnte mir aber nicht sagen ob das H-Status (Kennzeichen) erhalten bleibt wobei der Lo Bj73 ist. Rot auch nicht unbedingt meine Farbe ist würde ich ihn gern folieren lassen.

Hat jemand damit Erfahrung gemacht, wenn man eine Rückrüstung in urzustand macht, ob der H-Status erhalten bleibt und ob eine lackierung in einem RAL Ton wie damals angelehnt auch möglich und gültig ist?

Eine Ablastung will ich auch durchführen, allerdings bekomm ich ihn nicht weit genug runter, momentan 2990kg...

Würde moch freuen wenn Sich jemand damit schonmal außeinander setzen musste und mir seinen Werdegang mitteilen könnte. Bin für Ideen offen, möchte schnellstmöglich anmelden und cruisen   :angel: ;D

Mfg. Lucas aus Forst /Lausitz

Offline Caddyflo

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Re: Robur 2002 AKF Außnahmegenehmigung §70 sowie ablasten?
« Antwort #1 am: März 29, 2026, 17:28:33 »
Eine Ablastung ist schwierig wenn nicht genug Nutzlast übrig bleibt.

Ich hab das Spiel letztes Jahr auch durch und vorab meinem Prüfer gefragt mit der Aussage: Nicht möglich da das Leergewicht zu hoch ist.

Der kannte das Thema beim LO schon weil einer seiner Kumpels wohl auch damit um die Ecke kam.

Ich hab mir dann einen gesucht der schon abgelastet ist, so ganz in Ordnung wurde da aber auch nicht gearbeitet und einiges vermurkst.

Hast du denn noch etwas am Fahrzeug was du abbauen kannst um das Leergewicht zu senken ?

Da gibt es ja ein paar schwere "Bauteile" die man fürs wiegen noch demontieren könnte.

Das geht natürlich nur wenn der Prüfer nicht selbst wiegt oder beim wiegen dabei sein will.



Offline Basti83

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Re: Robur 2002 AKF Außnahmegenehmigung §70 sowie ablasten?
« Antwort #2 am: März 30, 2026, 17:23:23 »
Macht euch mal alle nicht so ein Kopf um das Leergewicht....
Besorg dir eine Wiegung von irgendeinem Fahrzeug der da grob ran kommt.  :angel:
Das Gewicht ist nur bei der Ablastung interessant. Wenn du im normalen Betrieb unter 3,5 t bleibst, passt das ja.

Sind wir mal ehrlich, denn offiziell schaffst du das beim Ello eigentlich nicht so leicht und je nach Typ.
Denn das Leergewicht des Fahrzeuges darf bei max. 2800 Kg liegen. 3500Kg - 20% Nutzlast

Leergewicht für die Zulassung ist ein anderes Leergewicht, was viele denken bzw. was Hersteller angeben, denn das Leergewicht laut BRD ist:
Das Leergewicht (offiziell „Masse in fahrbereitem Zustand“) bezeichnet
das Gewicht eines Autos inklusive aller notwendigen Betriebsflüssigkeiten (wie Motoröl, Kühlflüssigkeit), einem zu 90 % gefüllten Tank, Bordwerkzeug, Ersatzrad sowie einem standardisierten Fahrer von 75 kg.

Sprich Tank und Fahrer sind nochmal 140 Kg weniger auf der Wage…
Also müsste beim Ello auf der Waage 26xx kg stehen leer und ohne Fahrer.

Dazu ist die Ablastung nur in Deutschland und nicht im Ausland gültig, genauso wie die Maut die Ablastung nicht berücksichtigt.

Ansonsten frag deine Prüfstelle. Auch wegen der Sondergenehmigung. Meist sind die auch mit dem Gewicht recht tolerant.

 

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