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Autor Thema: Urteil Kurzzeitkennzeichen  (Gelesen 3376 mal)

Offline IFAPeter

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Urteil Kurzzeitkennzeichen
« am: Januar 23, 2012, 15:46:03 »
Über die Fragen zu Womo-Kriterien sind wir zu dieser Thematik gekommen:
Zitat:
"Was denn für'n Urteil? Worum ging es bzgl. den Kurzzeitkennzeichen - meine bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass es keinen interessiert, was ich mit den Kennzeichen veranstallte, zumal Versicherung dafür ja bezahlt ist..."

Und genau diese - weit verbreitete - Meinung stimmt nicht. Es ist ganz klar geregelt: "... Diese Kennzeichen werden zur Überführung, für Probefahrten, sowie zur Vorführung bei TÜV oder Dekra für beliebige Fahrzeuge innerhalb Deutschlands verwendet...."
Eine Fahrt in`s Kino ist damit nicht gedeckt. Hier hatte der Kläger das Nachsehen.
Aber ich bin da ehrlich: Mich hätte es auch erwischt.
Selbst auf der Kfz-Zulassungsstelle bekommt man zur Frage: "Darf ich ohne gültiges Kennzeichen zur HU fahren?" die unterschiedlichsten Antworten. Und die natürlich niemals schriftlich:
1.) Ja, das geht. Es muss nur das alte, eventuell entwertete Kennzeichen dran sein.
2.) Nein, auf keinen Fall. Nur mit gültigem Kurzzeitkennzeichen oder 06er.
3.) Ja, kein Problem. Das Fahrzeug muss nur am selben Tag angemeldet werden.
4.) Ja, aber nur wenn die Stelle zur HU auf dem Weg zur Zulassungsstelle liegt und das Fahrzeug am selben Tag angemeldet wird.
5.) Ja, aber nur wenn eine eVB vorgelegt werden kann.

Die richtige Antwort zu finden überlasse ich euch mal bis morgen. Wird sicher eine heiße Diskussion mit noch mehr Antworten.
Als Trost schon mal vorab: Hier patzte auch schon ein - durchaus kompetenter - Fahrlehrer und ein Versicherungsvertreter.

Chrischan

  • Gast
Re:Urteil Kurzzeitkennzeichen
« Antwort #1 am: Januar 23, 2012, 16:54:45 »
Naja, so schwer ist das nicht - § 10 (4) FZV sagt das eigentlich sehr eindeutig. ;)

Das Problem - das es niemanden interessierte - bezieht sich darauf, dass es bisher (seit 2007) im Zulassungsbezirk keinen interessierte, die Bußgeldstelle nicht interessierte und die Staatsanwaltschaft auch nicht - dito beim 06er-Kennzeichen.

Daher wundert mich das OLG-Urteil. Mal sehen, wann das bei uns "ankommt"???

Offline Mario

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Re:Urteil Kurzzeitkennzeichen
« Antwort #2 am: Januar 23, 2012, 21:40:35 »
Hallo Peter,

Antwort zum Fahren zur Prüfstelle kann ich Dir ganz genau sagen. Hatte mich damit mal (zwangsweise) auseinander gesetzt. Wie schon genannt, § 10/4

- Fahrten zur Prüfstelle und zurück sind mit dem alten Kennzeichen (!) möglich
- Das Fahrzeug muß aber bei der Versicherung ab dem Tag der "Überführung" gemeldet sein (heißt du musst eine eVP haben)
- Versicherungsbeginn ist damit genau dieser Tag und rein rechtlich ist das Fahrzeug auch versichert, falls du einen Schaden auf der Fahrt hast
- allerdings gilt nur der direkt Weg und dieser kann auch nicht beliebig lang sein

- Besser und "sauberer" ist aber die Verwendung der neuen Kennzeichen (bei Neuzulassung), nur halt ohne Plakette. Allerdings können die Zulassungsämter nicht immer Schilder ohne Plakette rausgeben "das System kann nur Schilder mit gültiger HU bearbeiten"....

P.S.: Ist das Ergenis eines "Selbstestes - Versuch und Irrtum" mit Einbeziehung des TÜVers, der Polizei, Versicherungsvertreters und Zulassungsstelle...


Hier nochmal §10/4:

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

MfG.
« Letzte Änderung: Januar 23, 2012, 21:55:42 von Mario »

Chrischan

  • Gast
Re:Urteil Kurzzeitkennzeichen
« Antwort #3 am: Januar 24, 2012, 07:36:12 »
...wobei zu erwähnen wäre, dass die eVP grundsätzlich "ab Tag der Zulassung" gilt, d.h. im Klartext, der Versicherungsbeginn muß beim Antrag definitiv auf den Tag der Überführung gelegt werden. Das war bei den "alten" Doppelkarten einfacher zu erkennen, alldieweil die eVP ist ja ersteinmal nur eine anonyme Nummer, aus der man als Laie oder aber als "berechtigte Person" gar nix herauslesen kann.

 

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