Robur - Forum
Diskussion => Allgemeines => Thema gestartet von: naviprofi am Juni 27, 2014, 16:33:45
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Moin zusammen,
nachdem ich ja am 3.5.2014 das Erlebnis mit "Toto und Harry" aus Quedlinburg hatte, die mich wegen Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot (LKW mit Anhänger) aus dem Verkehr ziehen wollten, und nach 7 Wochen nun die amtliche Aufforderung zur Stellungnahme hereinflatterte, habe ich mich mal intensivst mit dem Thema beschäftigt. Grund war natürlich auch, meinen LO-DEUTZ- 4L913 Umbau zu legalisieren. Das Thema findet der ADAC übrigens sehr spannend und hat die Kostenzusage für die Rechtsschutz geschickt- somit macht alles Weitere ein Verkehrsrechtler.
Also habe ich mir mal einen TÜV- AD bestellt, ist eben schön, wenn man selbsständig ist und diese Möglichkeit hat. Dieser war heute da und hierzu das Ergebnis:
1. mein ELLO wurde auf DEUTZ- Motor umgeschrieben, Leistungsangaben lagen ja vor, wir haben nur den Geräuschpegel gemessen (6x im Abstand von 7,5m aus entgegengesetzten Richtungen bei 2.100U/min und 50km/h) mit einem Mittelwert von 80dB und eine Höchstgeschwindigkeitsprüfung durchgeführt (95km/h, dann habe ich ihm gesagt, zu mehr traue ich mich nicht bei soviel Verkehr auf der Autobahn und meinen FS möchte ich gerne auch behalten). Und gewogen haben wir den ELLO auch:
Fahrzeug: 4.480 kg (voll fahrbereit und reisefertig, alle Betriebsstoffe voll, Wassertank voll, mit Werkzeug, Zubehör und Hund)
Achslast VA: 2.120 kg
Achslast HA: 2.360 kg
2. Das Fahrzeug wird von "LKW mit Kofferaufbau" in "So-KFZ Wohnmobil bis 7.5 to" umgeschlüsselt, heisst also 100km/h auf Autobahnen, nur alle 2 Jahre zum TÜV, sonntags mit Anhänger problemlos zu fahren und der ADAC darf bei Pannen gerne helfen und abschleppen.
2. Alle erfolgten Änderungen entsprechen einem zeitgemäßen Zustand, d.h., mein vom INTERCAMP 355 abgeschauter Innenausbau hätte damals so auch in den Koffer gebaut werden können, Schlafstelle, Sitzsstelle, Küchenblock, Heizung und Aufstelldach für die Stehhöhe als Erfüllungsvoraussetzung für WOMO- Eintragung vorhanden.
3. Die Einstufung mit H- Kennzeichen bleibt ohne Einschränkung bestehen.
Ihr könnt euch vorstellen, was ich heute abend mache ....
VG Jens
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Zu Punkt 2: Bist Du sicher?
Alles, was ich über Wohnmobil über 3,5 aber unter 7,5t finde, besagt: Fahrzeuge nach 6 Jahren ab Erstzulasung
jährliche HU.
Zum Beispiel: http://www.verkehrsrechtsforum.de/verkehrsrecht/stichpunkte/t/tuevfristenwohnmobile.html (http://www.verkehrsrechtsforum.de/verkehrsrecht/stichpunkte/t/tuevfristenwohnmobile.html)
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Hat er gesagt, und wenn nicht, ist`s auch egal.
Wichtig ist für mich die sorgenfreie Sonntagsfahrt mit der Last am Angsthaken, auch durch U- Zonen ...
VG Jens
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Toto & Harry - erzähle mal!
Rein rechtlich ist das völlig korrekt, Lkw >7,5t oder Lkw mit Anhänger - da gibts kein Rütteln und kein Schütteln - das trifft u.U. jeden Hundefänger mit Klaufix (ähm - Transportgerät für schnelle Eigentumsübertragung) und da zählt nunmal das, was tatsächlich im Schein steht, nicht wie die Kiste ausgebaut ist...
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Hallo Jens,
na prima - Glückwunsch!
Nun ist der Große also ganz legal für die Racing-Klasse "Rennrobure" zugelassen.
Aber das hab ich nicht in der STVO gefunden:
2. Das Fahrzeug wird von "LKW mit Kofferaufbau" in "So-KFZ Wohnmobil bis 7.5 to" umgeschlüsselt, heisst also 100km/h auf Autobahnen,
Braucht man da nicht eine spezielle, fahrzeugbezogene Zulassung, um die 100 drankleben zu können (wie beim Anhänger?)
Sven und RoBi
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@Sven:
Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) 100 km/h.Für Wohnmobile über 3,5 t und bis zu 7,5 t gelten mit der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO höhere Geschwindigkeiten als für LKW der gleichen Gewichtsklasse, und zwar 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Diese Ausnahmeverordnung war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2009 befristet, die Befristung wurde jedoch am 26. Oktober 2009 aufgehoben. Allerdings bleiben alle sonstigen Verbote für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen (Einfahrt-, Durchfahrt- und Überholverbote) bestehen.
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@Chrischan:
So einfach ist es dann aber doch nicht. Die Eintragung im Fahrzeugschein weist nicht unbedingt auf den Verwendungszweck des Fahrzeuges. Die Definition LKW fehlt in der STVZO, aber für die gültige Rechtsprechung wurde die Personenbeförderungsordnung hinzugezogen, in welcher erstmals ein LKW genau definiert wurde. Und ein LKW, ausgebaut als Wohnmobil, ist nun mal kein LKW im Sinne der gültigen Rechtsprechung, da keine Ladefläche zum Transport von Gütern vorhanden ist. Zum anderen gibt es dann noch den Beschluss der Landesverkehrsministerkonferenz von 2007, wo ebenfalls die Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot in Form der Ausnahme von Anhängern für Sport und Freizeitzwecke definiert worden.
Toto und Harry waren der Meinung, dass ich auf dem Anhänger sicher ein Quad oder Pferde transportieren könnte, jedoch keinen UAZ, obwohl dieser ja auch ein H-Kennzeichen hat. Und ganz besonders schlimm war, dass Sie mir auf Verlangen noch nicht einmal den Bußgeldtatbestand nennen konnten, da sie ihn selber nicht wussten.
Aber dafür gibt es ja nun eine Rechtsschutz und die ADAC Vertragsanwälte, die sich des Falles angenommen haben.
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Obacht - Du bist gerade auf dem besten Wege, Dir ein Eigentor zu schießen!
Änderung der Fahrzeugart sind durch den Halter anzuzeigen, das ist strafbewährt und u.U. teurer als der Verstoß gg. § 30 StVO - nur als Hinweis, nicht dass es Dich da böse aus der Kalten erwischt ;)
Die StVZO kennt genau so Lkw => Fahrzeuge zur Güterbeförderung, sogar per Definition. Nur ist dieser Paragraph mit Einführung der FZV weggefallen. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass ein Lkw nach StVZO auch ein solcher ist, denn es gilt Tag der Zulassung und die damalige Gültigkeit eines Gesetzes mit den damals vorhandenen Paragraphen und Definitionen. Die FZV kam später und gilt NICHT rückwirkend.
Demzufolge werden auch alt Fzg.-Scheine nicht umgeschlüsselt auf die Nutzfahrzeugklassen N ff. und der dazugehörigen Definition.
Im Grunde genommen hast Du ein Fzg. transportiert. Die Erlasslage und die beschlossenen Änderungen der StVO bzgl. § 30 sind mir bekannt, nur wurden die niemals tatsächlich beschlossen, also gilt nach wie vor der aktuelle Gesetzestext und dessen inhalt ist Dir ja bekannt. Das einige Bundesländer die Ahndung unter bestimmten Voraussetzungen per Erlass aufgehoben haben, ist deren Länderhoheit, das hat keine bundesweit rechtskräftigen Folgen! Diese Erlasse sind mir bekannt, z.T. wenigsten von Niedersachsen und Hamburg, allerdings wohne ich in einem Bundesland, welches brav auf die Änderung des Bundesgesetzes wartet und (O-Ton meiner Anfrage an unser Ministerium für Verkehr) keinen Bedarf sieht, ein Bundesgesetz per Ländererlass aufzuweichen. Das ist im Grunde so auch korrekt.
Weshalb der Bund dort nicht auf die im Übrigen einstimmig beschlossenen Änderungen reagiert, steht in den Sternen. Jede bisher in den Bundestag eingebrachte Petition genau dies endlich durchzusetzen, scheiterte am Mangel der Beteiligung.
Ich wünsche Dir und Deinen Anwälten genügend Durchhaltevermögen, mindestens einen OLG-Beschluss herbei zu führen, also 2. Instanz, denn ein AG-Beschluss ist und bleibt ein Einzelurteil ohne hinweisenden Charakter für zukünftige Entscheidungen auf dem Gebiet. Ich an Deiner Stelle würde einen entsprechenden Blog aufmachen, ggf. mit der Bitte um finanzielle Unterstützung um einen BGH-Beschluss zu erreichen. Entsprechend platziert und gepuscht, wäre ein BGH-Urteil sogar für die Bundesregierung gesetzgebend mit der Folge, die StVO endlich zu ändern... ;)
Meine finanzielle Unterstützung in Form einer Spende hast Du in dem Fall schonmal sicher!
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Wäre alles richtig, wenn ich die Fahrzeugart geändert hätte. Habe ich aber nicht, LKW mit Spezialkoffer steht im Teil I, LKW steht im Teil II der Zulassungsbescheinigung. Wie gesagt, ich gehe auch gerne durch alle Instanzen, wobei die Nachtragung des Bussgeldtatbestandes auf dem Original schon Urkundenfälschung an sich wäre. Hätte ja auch ein defekter Blinker sein können, weshalb ich angehalten wurde. Und so auf Generalverdacht mal zu verwarnen und dann zu suchen, gibts im deutschen Recht nicht.
In dubio pro reo- im Zweifel für den Angeklagten. Wir werden sehen, ich halte euch auf dem Laufenden ...
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"Lkw mit Spezialkoffer" ist kein Wohnmobil, Spezialkoffer kann alles bedeuten, u.a. auch den Transport jeglicher Güter ;)
Was steht denn auf dem Bußgeldbescheid?
Urkundenfälschung ist das nicht - an eine Urkunde sind gewisse Anforderungen gebunden, die ein solcher Anhörbogen nicht erfüllt. Auf dem thüringer Vordruck unterschreibst Du auf der Rückseite (oder auch nicht) und hast die Möglichkeit, Dich zum Tatvorwurf zu äußern. Ob Du diese Möglichkeit nutzt oder nicht, hat mit dem auf der Vorderseite stehenden erst mal nichts zu tun. Es wurde Dir ein Tatvorwurf gemacht und Du wurdest belehrt (gehe ich davon aus). Mit Deiner Unterschrift bestätigst Du lediglich die Richtigkeit Deiner (auch personenbezogenen) Angaben - mehr nicht.
Ob der konkrete Tatvorwurf vorn nun drauf steht oder nicht, ist völlig irrelevant, maßgeblich ist das Schreiben der Bußgeldstelle. Der Schriftkram vor Ort hat lediglich Einfluss auf Verjährungsfristen und ob aus einer Verwarnung gleich ein Bußgeldverfahren wird (wegen einem möglichen Widerspruch vor Ort) oder nicht.
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In der Dienstanweisung steht eindeutig: ... vollständiges Ausfüllen des Vordrucks ... Aushändigung der Durchschrift an den Beschuldigten, versehen mit Stempel und Unterschrift ....
Hab ich ja alles, nur fehlt eben der Tatvorwurf mangels Unkenntnis des Beamten.
Und ich habe ja nur den Anhörungsbogen bekommen, somit liegt die Entscheidung pro und kontra erstmal beim Sachbearbeiter. Wie gesagt, ich lasse die Sache auf mich zukommen.
Trotzdem Danke für die Hilfen, man könnte meinen, Du bist vom Fach :)
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Isser ;)
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Na dann mal schönen Gruß an Erfurt und Umland und die ehemaligen Kollegen- war eine erfahrungsreiche Zeit- damals, als mein Kennzeichen noch mit VP 09- anfing.
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Mir fällt da gerade noch auf - Dienstanweisung:
Beschuldigter biste ja nicht, wenn dann Betroffener im OWi-Verfahren und ein Stempel ist kein Siegel im Sinne einer Urkunde. Also kommt da maximal ein Verfahrensfehler bei rum.
Siegeln darf nur ein Dienststellenleiter, dementsprechend auch Urkunden beglaubigen. Der normale Sachbearbeiter bei der Polizei nicht.
In Thüringen ist das so geregelt, dass Herr des Verfahrens bei (Verkehrs-)Ordnungswidrigkeiten die Bußgeldstelle ist. Im Falle einer rechtsgültigen Verwarnung - also bis zum ehem. Verwarngeldsatz von 35,- €, jetzt 55,- € seit 01.05.) kann der Polizeibeamte anstelle der an sich eigenständigen Behörde tätig werden. Alles darüber obliegt einzig der Entscheidungshoheit der Bußgeldstelle...
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:) also kommt am Ende raus...? Lkw und Sonn und Feiertage nix mit Hänger. Wenn man nicht Womo oder...usw. drinn stehen hat. Kenn ich zur genüge aus unserem Offroadverein. Da gabs auch immer Diskussionen auf der Straße bei der Heimreise. Aber, mal nebenbei bemerkt...was gibts einfacheres als sich für gelegenliche Fahrten mal ne Sonntagsfahrvenehmigung holen. Kost bei uns hier um die 15€ . Ich kann mit meinem 2 002 auch jeden Wochentag fahren...nur halt Sonn und Feiertage nicht mit Hängerchen. Hoffendlich kostet dir das nicht zu viel und du kommst sauber aus der Sache raus.
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Ich glaub Kosten für eine ganzjährige Sonntags-Fahrerlaubnis mit Anhänger 90€.
Falls ich meinen RoBuR-Gliederzug mal fertig habe, wirds das auf alle Fälle werden.
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Wird auch net viel dabei raus kommen denke ich.
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist ja nichts anderes als die Arbeitsschutzbestimmung für Berufskraftfahrer aus einer Zeit, als sich noch niemand annährend vorstellen konnte, dass sich irgendwelche bescheuerten Staatsbürger am Wochenende hinstellen und nur zum Spaß und zum Zwecke der Erholung mit einem Lkw freiwillig durch die Gegend kurven würden.
Aus dem Grunde wurden ja auch die Änderungen in § 30 StVO beschlossen - nur eben bisher leider nicht umgesetzt. Das würde den Behörden einen Haufen Arbeit ersparen, die warten da auch händeringend drauf!!!
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@Chrischan
Das stimmt aber nicht so ganz! Das Ansinnen war dazumal viel eher der Aspekt den übervollen Strassen für Otto-Normal-Verbraucher am Wochenende etewas entgegenzuwirken.
Aber wie immer ist natürlich die Gesetzeslage der Wirklichkeit hinter ...
So fragt man sich ja auch, was der Unterschied ist, ob jetzt so nen Bulli/Sprinter usw. als PKW mit Hänger unterwegs ist, oder das gleiche Gespann als LKW. Zumal im Gegensatz zu früher nun auch reichlich Material mit Ausnahmegenehmigung unterwegs ist!
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So, pünktlich 2 Tage vor der "Verjährung" habe ich meinen Bußgeldbescheid erhalten: 120€ zzgl. Gebühren.
Ganz interessant ist übrigens die Handakte zum Vorgang, auf einmal steht da auf dem Originalbeleg wirklich eine Tatbestandsnummer drin, mein RA konnte es kaum glauben.
Widerspruch ist eingelegt- nun warten wir mal höflich weiter ab...
VG Jens
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So Männer,
nach der am heutigen Mittwoch stattgefundenen Verhandlung ein kurzes Update in Sachen Sonntagsfahrverbot.
Die Verhandlung endete für mich mit einem Freispruch, da sich die Richterin auf den Paragraphen 4 des Personenbeförderungsgesetzes bezog, wonach nicht der Eintrag in den Fahrzeugpapieren, sondern die Verwendung des Fahrzeuges ausschlaggebend ist. Der ebenfalls anwesende Polizeibeamte musste sich diesbezüglich belehren lassen. Er kommentierte nur, na dann wissen wir in Zukunft ja Bescheid.
Also hätte ich mir die Umschlüsselung sparen können.
VG Jens
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:laugh: :laugh: :laugh: Glückwunsch! :laugh: :laugh: :laugh:
Paragraphen 4 des Personenbeförderungsgesetzes
Ist ja der Hammer. Dies könnte ja Vorbild für hunderte gleich gelagerte Fälle sein.
Ich hätte schonn längst aufgegeben und bezahlt. Naja, der Dümmere gibt nach.
Svenn und RoBi
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ihm hats nicht gekostet,trägt der Steuerzahler.
aber trotzdem gut zu wissen
und dir,Glückwunsch
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Ich gebe ja offen zu, es ging mir nicht um die 120 € Bußgeld, sondern ums Prinzip. Wenn das Urteil mit der Begründung in Schriftform vorliegt, werde ich sie gern öffentlich machen, denn dieses Problem haben ja viele bei uns.
VG Jens
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Hallo Jens,
da haste aber eine gnädige Richterin erwischt.
Es soll aber ein Update geben in naher Zukunft zwecks Sonntagsfahrverbot für Oldtimer.
Es gibt wohl schon konkrete Aussagen vom Bundestag.
Nachzulesen in den neuen NVG Nachrichten
Viele Grüße
Uwe
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Glückwunsch! :)
Das Urteil ist sicher interessant, oder besser die Begründung, allerdings ist's ne Einzelfallentscheidung und daher lediglich für die Widerspruchsbegründung zukünftiger Bußgeldbescheide von beratendem Nutzen oder warst Du vorm OLG? ;)
Wenn Du Dir §4 PBefG mal durchliest, stehen dort lediglich Definitionen zu Fahrzeugen und außer bei Krankenkraftwagen keinerlei Hinweis, dass eine Umschlüsselung oder explizite Nennung der (geänderten) Fahrzeugart unnötig wäre - böse Falle, denn die FZV (§13) verlangt genau das ;)
Im Grund egenommen hat die Richterin eine von mehreren Definitionen zur Fahrzeugnutzung/-bestimmung herangezogen, die vom PBefG sicher nur, weil die in der FZV ungenügend ist...
Aber unabhängig davon mal, ist ja der Schutzgedanke vom §30 StVO immer noch die Arbeitszeit der Berufskraftfahrer und nicht um Lkw's für den uneingeschränkten Pkw-Verkehr von der Straße zu kriegen. Das wurde annodazumal nur so "verkauft", um das überhaupt durch zu kriegen...
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@chrischan-
Natürlich hast Du in allem Recht; aber auch Richter schauen ins www und das hat sie ausgiebig getan- dem Papier nach zu urteilen. Ausserdem ist der ganze Vorgang an sich schon schon ziemlich kurios und daher gab es sicher auch noch einen Bonus. Sie wollte das Verfahren ja auch schon einstellen- nur wir wollten das nicht und hätten gerne einen Titel gehabt- also gab es den dann auch dazu.
Wenn es Signalwirkung für die Szene hat- um so besser, vielleicht gibt es ja wirklich mal eine klare Basis dazu.
VG Jens
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Aber unabhängig davon mal, ist ja der Schutzgedanke vom §30 StVO immer noch die Arbeitszeit der Berufskraftfahrer und nicht um Lkw's für den uneingeschränkten Pkw-Verkehr von der Straße zu kriegen. Das wurde annodazumal nur so "verkauft", um das überhaupt durch zu kriegen...
Sorry, aber das ist purer Unsinn, wer sagt so etwas?
Die Arbeitszeitregelung ist gesetzlich geregelt, dies war auch vor dem Sonntagsfahrverbot schon so! Insofern durfte auch vor der Einführung des Fahrbverbotes ein Berufskraftfahrer nicht 7 Tage hintereinander arbeiten!
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbzg/gesamt.pdf (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbzg/gesamt.pdf)
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Hör doch einfach auf zu diskutieren. :(
Was interessiert mich ein Arbeitszeitgesetz von 1994. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gibt es bereits seit 1970 (!!!) in der StVO und dort nur, weil es zu diesem Zeitpunkt keine gesetzliche Arbeitszeitregelung für den Kraftfahrer gab. Also hat man schlicht und ergreifend die Lastkraftwagen von der Straße verbannt, damit konnten die Trucker nicht fahren und hatten mit Inkrafttreten keine 7-Tage-Woche mehr...
Bundesgesetzblatt 1970, Nr. 108, Inkrafttreten der StVO am 05.12.1970
http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F (http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F)*[%40node_id%3D%27285121%27]&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1
In der 1956er Ausgabe ist das noch nicht verankert.
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Moin Männer und Dame,
da ich den Thread aufgemacht habe, um über ein Problem zu berichten, möchte ich jetzt von meinem Recht Gebrauch machen, die Diskussion beenden und den Thread schließen.
Sachliche Diskussionen ala Chrischan als Fachmann sind der Sache dienlich, aber der Ton der Dame missfällt mir mächtig. Ich hab Dir dazu schonmal was geschrieben, vielleicht denkst Du einfach mal drüber nach.
Wer das Urteil will, also bitte per PM anfordern.
@Jörg - bitte schliessen
VG Jens