Robur - Forum
Diskussion => Kuriositäten => Thema gestartet von: ast am März 04, 2007, 01:14:42
-
Bei ebay gab´s das (http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&ih=004&sspagename=STRK%3AMEWA%3AIT&viewitem=&item=140087845650&rd=1&rd=1)
Ein feines Auto, das ich leider nicht bekommen habe... ::)
Jetzt schreibt der Verkäufer, ziemlich weit unten, das nach den \"neuen Bestimmungen\" das Fahrzeug keine Vollabnahme mehr braucht. Kann mir jemand erklären was der damit meint ?
-
Hallo,
ich denke mal er meint das es jetzt bei einer vorübergehenden Stillegung nicht nur die Frist von 18 Monaten bis zum Verfall der Betriebserlaubniss gibt sonder / Jahre glaube ich.
Nun weiss ich aber nicht ob das erst für Fahrzeuge gilt die nach dem 1 März 2007 stillgelegt wurden oder auch für davor. Für die davor steht nämlich dann die Befristung von 18 Monaten in den Papieren soweit ich weiss.
Bis denne..........
-
Hier nochmal ein Textausschnitt vom ADAC zu dem Thema:
Die Wiederanmeldung stillgelegter Fahrzeuge wird ab dem 1.3.2007 erleichtert: bisher brauchte ein Fahrzeug, das länger als 18 Monate stillgelegt war, eine Vollabnahme für die Wiederanmeldung. Mit der neuen Regelung ist dies nur bei Fahrzeugen nötig, die länger als 7 Jahre abgemeldet waren. Ansonsten genügen eine neue HU und AU, wenn diese in der Zwischenzeit abgelaufen sind.
Achtung: durch die neue Regelung erlischt mit Stillegung auch das Kennzeichen. Möchte man sein Fahrzeug nur kurzfrstig abmelden und die bisherige Nummer auch nach der Wiederanmeldung nutzen, kann man sich sein bisheriges Wunschkennzeichen reservieren lassen
Generell werden bei der Wiederzulassung an Stelle des alten Fahrzeugbriefs und Fahrzeugscheins die neuen EU-Zulassungsbescheinigungen ausgehändigt.
Das bis Oktober 2000 ausgegebene Kennzeichen mit DIN-Schrift (ohne blaues Euro-Signet) ist natürlich ebenfalls weiterhin gültig. Bei Fahrten ins Ausland gibt es mit diesem Kennzeichen grundsätzlich keine Einschränkungen.
-
Ich habe natürlich auch den Verkäufer gefragt und das war die Antwort:
...
Ab 1.3.2007 brauchen stillgelegte Fahrzeuge keine Vollabnahme mehr wenn das Fahrzeug nicht mehr als 7 Jahre stillgelegt ist (ist es vor dem 1.3.2007 stillgelegt worden, braucht es keine Vollabnahme, wenn es nicht länger als 4 Jahre stillgelegt war)
Gibt noch mehr Änderungen bezüglich Oldtimern, da kenn ich mich aber nicht so aus.
....