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Autor Thema: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot  (Gelesen 40438 mal)

Offline cgm

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Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« am: März 13, 2015, 21:42:47 »
Altes Thema, was immer wieder nervt: Robur-LKW will zum Treffen mit Anhänger fahren. Geht nicht, weil Treffen am Sonn-und/oder Feiertag beginnt (1. Mai / Himmelfahrt) und fast immer auch wieder endet.

Da ich keinen Bock auf Scherereien mit der Rennleitung und üppige Bußgelder habe, fragte ich beim Landkreis Gifhorn nach der Möglichkeit zur Befreiung vom sog. Sonntagsfahrverbot nach.

Ist kein Problem, weil ich ja ein historisches Fahrzeug habe und ich ein Trefffen besuchen möchte. Das würde mein Landkreis als Begründung akzeptieren. Würde mich pro Einzelgenehmigung EURO 54,00 inkl. Auslagen kosten und sollte zwei Wochen vor der geplanten Sonntagsfahrt beantragt werden. Die Genehmingung könnte auch für mehrere Fahrzeuge gelten und würde pro Fahrzeug 25% Aufschlag kosten.

Nach einer Dauergenehmigung für das komplette Kalenderjahr habe ich nicht gefragt, so etwas soll es aber auch geben, so wie ein Dauerfahrbefehl bei der Bundeswehr. Ich werde diesbezüglich meinen Landkreis mal befragen.

Hat jemand Erfahrungen von Euch mit der Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot gemacht? Was kostet das bei Euch? Hat jemand eine Dauergenehmigung? Bitte um Rückinfo. Danke und Gruß Christian
 
 

Offline drehrumbiene

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #1 am: März 13, 2015, 22:30:36 »
Hi bei 07  spielt das normal keine Rolle ist ja schon eine Ausnahmegenehmigung an sich nur für Oldtimertreffen etc . Hab damit noch nie Probleme gehabt. Gruß uwe

Offline cgm

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #2 am: März 14, 2015, 07:09:18 »
H, 07 und 06 sind kein Freibrief für die Befreiung vom Sonntagsfahrverbot. Soviel habe ich schon gelernt. Allerdings wirst Du vielleicht gar nicht erst angehalten oder die Rennleitung drückt ein Auge zu.

Ein Bekannter musste vor einigen Jahren diese Erfahrung mit seinem G5 Werkstattkoffer auf der Heimfahrt von einem Treffen, natürlich am Sonntag, machen. Er wurde zweimal angehalten. Das erte Mal konnte er sich mit dem H herausreden, das zweite mal nicht. Da gab es dann richtig Ärger.

Sonntagsfahrverbot ist keine Frage der Zulassung, sondern der Fahrzeugart mit der Du Dich durch Deutsche Lande bewegst. Wirst Du erwischt, soll das wohl um die 400 bis 500 EURO kosten, Punkte gibt es glaube ich auch.

Chrischan

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #3 am: März 14, 2015, 07:20:23 »
In Niedersachsen ist's doch per Erlasslage geregelt, dass Verstöße nach den geplanten und beschlossenen Änderungen in der StVO nicht geahndet werden. Da müßte man nur in Erfahrung bringen, ob der Erlass nicht aufgehoben wurde. Alles was über die Ländergrenzen hinaus geht, brauchste diese Ausnahmegenehmigung.

Offline Olaf

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #4 am: März 14, 2015, 07:27:37 »
Moin moin

Interesantes tehma

Ich dachte mit H und unter 7,5t sind wir davon nicht betrofen.

Ich bin ja auch schon des öfteren in West und Ost am So angehalten worden.
(mit Klapfix)

Und da war nie was .

Gruß

Offline cgm

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #5 am: März 14, 2015, 07:46:00 »
Du bist mi H genauso betroffen wie mit ohne H, 07, 04 und 06. Jeder LKW, der einen Anhänger ziehen will, fällt unter das Sonntagsfahrverbot. Egal, was der LKW für eine Gesamtmasse hat. Klar, ohne Anhänger gilt die 7,5t Regel, da hast Du beim Robur kein Problem mit dem Sonntagsfahrverbot. Mit Anhänger schon. LKW ist dabei wichtig. Wohnmobile fallen nicht unter das Sonntagsfahrverbot.

Ich frage mich, wie all die Leute am 01. Mai 2015 nach Hartmannsdorf zum Treffen ins dortigen LKW-Museum fahren? Da müssten doch genug LKWs über 7,5t und LKWs mit Anhänger hinfahren. Da könnte die Polizei vermutlich richtig abkassieren.

Oder was ist mit dem Osterfeuertreffen in Trechwitz? Alles Wohnmobile oder Busse bzw. der Anhänger bleibt zu Hause?

Offline cgm

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #6 am: März 14, 2015, 08:18:40 »
Hallo Chrischan,

dem Mann vom Landkreis Gifhorn, hat von so einer Erlasslage nichts erwähnt. Ich will am 10. Mai 2015 nach Hannover (Landeshauptstadt Niedersachsen) zu einem Militärfahrzeugtreffen fahren, welches im dortigen Straßenbahnmuseum stattfindet. Ich wollte da mit zwei LKW Gespannen hinfahren. Robur mit HL10.00 und T3 mit Anhänger 0,5t.

Das hatte ich dem Mann vom Landkreis auch so mitgeteilt. Wenn das so ist, wie Du es erwähnt hast, müsste ich mir da natürlich überhaupt keine Sorgen machen und würde etwas über 60,00 EUR an Geld sparen.

Offline caro30

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #7 am: März 14, 2015, 08:47:41 »
Sonntagsfahrverbot ist keine Frage der Zulassung, sondern der Fahrzeugart mit der Du Dich durch Deutsche Lande bewegst. Wirst Du erwischt, soll das wohl um die 400 bis 500 EURO kosten, Punkte gibt es glaube ich auch.

Richtig gestellt (für private selbstgewählte Fahrten):

120€ zzgl. Bearbeitungsgebühren
kein Punkt

Wenn der T3 auch eine LKW-Zulassung hat, fällt er unter das Fahrverbot, egal was da hinten für ein Gewicht dranhängt!
Wobei bei den Kleintransportern noch wichtig ist, geschlossen oder Scheiben! Hat er Scheiben ist das Risiko erheblich geringer, weil dann im Vorbeifahren nicht ersichtlich ist, was er für eine Zulassung hat, also wird die BAG (Polizei ja eher seltener) denn auch auf der Strecke bei Verglasung eher nicht rausziehen!
« Letzte Änderung: März 14, 2015, 08:52:41 von caro30 »

Chrischan

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #8 am: März 14, 2015, 08:59:31 »
Christian - google mal nach den Erlassen, einige finden sich im Internet, u.a. auch der von Niedersachsen. Das Dir der Mann vom StVA dazu nichts gesagt hat ist durchasu verständlich, regelt der Erlass lediglich in Vorgriff auf die StVO-Änderung (die bisher nicht durchgesetzt wurde) die Ahndung solcher Delikte auf Landesebene. Die Gesetzeslage bleibt ja weiterhin bestehen und ist auf Landesebene auch nicht kippbar - die StVO ist ein Bundesgesetz und damit die Damen und Herren im Reichstag zuständig. Die allerdings interessiert das nicht - da gab es schon x-Versuche, das endlich mal in der StVO neu zu verfassen...

Da würde u.U. eine Anfrage an einer der Autobahnpolizeidienststellen hilfreich sein!

Meines Wissens betrifft das Niedersachsen, Hamburg, Bremen, bei Schleswig-Holstein bin ich mir nicht sicher, ob die das damals nicht ähnlich geregelt haben? Thüringen definitiv nicht, eine entsprechende Anfrage hatte ich anno dazumal gestellt inkl. ausführlicher Antwort vom Ministerium für Bau und Verkehr...

Die Frage ist halt, so Du den Erlass vom niedersächsischen Innenminister findest, ob er noch Gültigkeit hat oder zwischenzeitlich aufgehoben wurde?

Chrischan

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #9 am: März 14, 2015, 09:25:35 »
NRW und Bayern haben das auch umgesetzt... ein paar Bundesländer sahen keinen Handlungsbedarf und warten darauf, dass irgendwann mal die StVO geändert wird. Seit dem sind 2 Novellierungen durch OHNE Neufassung - daran kann man sehr deutlich sehen, wie praxisorientiert unsere Damen und Herren Politiker zu ihren Taten stehen - es ist beschlossene Sache seit 2007 (!!!).

Gerade solche Kleinigkeiten sind immer wieder genau das Salz in der Suppe die mich bei jeder Wahl zweifeln lassen, ob diese Staatsform, diese Regierungsform, diese Arroganz der lenkenden Marionetten in diesem Staat tatsächlich die sind, für die ich mehr oder weniger täglich meinen Arsch auch gegen den Willen der breiten Masse hinhalten soll? Die einstimmige Beschlussfassung ist 7 1/2 Jahre her, alles schön, alles gut, wenn es denn tatsächlich auch umgesetzt worden wäre, denn die Erlasse sind auch nur eine halblegale Übergangslösung...

Dummerweise läßt sich dieser rote Faden tatsächlich durch sämtliche Bereiche in dieser Republik ziehen und reduziert man mal die halbdurchdachten Gesetzesvorlagen und -beschlüsse auf's Wesentliche, kommt Aktionismus und der tägliche Kampf um Machterhalt dabei raus - nicht mehr und nicht weniger... :-[
« Letzte Änderung: März 14, 2015, 09:55:46 von Chrischan »

Offline caro30

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #10 am: März 14, 2015, 10:24:29 »
@Chrischan

Meines Wissens wurde aber auf dem damaligen Treffen auch nur halbherzig das alles abgehandelt und es lässt sich so auch nicht zu einem Gesetz formen, obwohl bei den derzeitigen Gesetzen ...

So wurde meines Erachtens in diesem Treffen die Änderungen für das Sonntagsfahrverbot für LKW mit Anhänger ja auch LKW bis 3,5t beschränkt, somit fallen die Robur also zum größten Teil nicht darunter! Noch schwammiger ist ja die Feststellung, dass dies nur für Wohnanhänger, oder Hänger für Sport- und Freizeittreffen zählt. Das ist wieder so schwammig, dass es da Auslegungsproblem geben dürfte, falls man das so gesetzlich festhalten würde! Grund dafür ist in der Tat eine längst überfällige Anpassung an die aktuelle Zeit, weil es wohl in der Praxis auch kein Unterschied macht, ob ein SUV da 2 Tonnen durch die Gegend zieht, oder ein Sprinter.
Da ist es in der Tat traurig, dass man dieses Problem zwar erkannt hat, eigentlich auch ein Einstimmiger Kompromiss durch eine extra eingesetzte Arbeitsgruppe gefunden ist, aber es seit über 7 Jahren nicht möglich war, diesen Kompromiss auf "richtige" Füße zu stellen!


Was aber in fast allen Bundesländern umgesetzt wurde, vermutlich weil damit wieder der schnelle € zu machen ist, ist die mögliche Antragstellung für eine Ausnahmegenehmigung für Oldtimer-Treffen, die vor dieser Absprache eigentlich so nicht geplant war!
« Letzte Änderung: März 14, 2015, 11:22:52 von caro30 »

Offline cgm

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #11 am: März 14, 2015, 10:44:29 »
Genau und das kostet Dich dann EURO 54.00 pro Treffen und pro Fahrzeug. 25% Aufschlag für weitere Fahrzeuge.

Hier ist der Link, den sich Interssierte mal durchlesen sollten.

http://www.hannover.ihk.de/fileadmin/data/Dokumente/Themen/Verkehr_Logistik/Merkblatt_Sonn_und_Feiertagsfahrverbot.pdf

Offline naviprofi

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #12 am: März 14, 2015, 10:49:35 »
  Ich kann es nur wiederholen, da ich ja im letzten Jahr den Behördenmarathon inkl. Prozess komplett durchlaufen habe.
Es gilt eben nicht die Klassifizierung im Fahrzeugschein, sondern die tatsächliche Verwendung des Fahrzeuges, so der Richterspruch. Schwierig wird es also, wenn ich einen Robur Kipper mit Anhänger fahren, denn dann kann man eindeutig auf eine gewerbliche Verwendungsmöglichkeit schließen. Ist halt reine Auslegungssache.
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Offline cgm

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #13 am: März 14, 2015, 10:56:17 »
Wenn Du damit zum Treffen nach Hartmannsdorf am 01.05.2015 fährst sicherlich nicht.

Offline gfoldie

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #14 am: März 14, 2015, 10:56:49 »
Ich hatte mich vor Längerem bei meinem Kumpel von der Autobahnpolizei erkundigt und dieser hatte mir gesagt dass das Sonntagsfahrverbot zu und von Oldtimertreffen nicht wirksam ist.Es ging damals um Fahrten mit einem W50LF.Wir sind immer nach Werdau und Rebesgrün mit etwa 10 Fahrzeugen aller Kategorien bis zum SIL157D470 und Tatra 318 8X8 gefahren und hatten nie Ärger.Das Gleiche auch zu Veranstaltungen wie Tag der Sachsen oder Tag der Vogtländer.Das Problem sind halt die,die sich nicht auskennen und meinen mit Uniform und Knarre die Herren über Alles auch ohne Hirn und Kenntniss der Gesetze und Vorschriften zu sein.

Offline cgm

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #15 am: März 14, 2015, 11:13:50 »
Tja, genau so ist es. Mein Bekannter mit seinem G5 Werkstattkoffer hatte das erste Mal keine Problem bei einer Polizeikontrolle auf dem Rückweg an einem Sonntag vom Treffen, das zweite Mal nicht. Da gab es Ärger.

Vielleicht sollten wir eine Petition an den Deutschen Bundestag richten mit der Bitte, sich um das Thema zu kümmern und zumindest Fahrzeuge mit H-Zulassung oder 07 vom Sonntagsfahrverbot zu befreien. Wir sind ja schließlich Wähler, die nochdazu mit ihrem eigenen Geld wertvolle Kulturgüter am Leben erhalten und damit anderen Menschen und uns natürlich auch viel Freude bereiten.

Was wäre ein Sachsen-Anhalt Tag ohne NVA-, Agrar-, IFA- und Russentechnik. Man müsste eigentlich mal bei diesen ganzen Treffen mit dem Hinweis fernbleiben, dass man Sonn- und Feiertags nicht an der Ausfahrt teilnehmen darf und überhaupt erst ab 22.00 Uhr wieder nach Hause fahren darf und dass somit das ganze Treffen eigentlich sinnlos ist.


Offline caro30

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #16 am: März 14, 2015, 11:21:49 »
Ich hatte mich vor Längerem bei meinem Kumpel von der Autobahnpolizei erkundigt und dieser hatte mir gesagt dass das Sonntagsfahrverbot zu und von Oldtimertreffen nicht wirksam ist.Es ging damals um Fahrten mit einem W50LF.Wir sind immer nach Werdau und Rebesgrün mit etwa 10 Fahrzeugen aller Kategorien bis zum SIL157D470 und Tatra 318 8X8 gefahren und hatten nie Ärger.Das Gleiche auch zu Veranstaltungen wie Tag der Sachsen oder Tag der Vogtländer.Das Problem sind halt die,die sich nicht auskennen und meinen mit Uniform und Knarre die Herren über Alles auch ohne ... und ... der Gesetze und Vorschriften zu sein.

Nein, das Problem sind solche falschen Aussagen oder von falschen Interpretationen eben dieser!

Chrischan hat doch schon mehrfach das dafür zuständige Gesetz benannt, was auch von allen öffentlich einsehbar ist!
Hier ist das Sonntagsfahrverbot klar und eindeutig geregelt, Punkt!

Alles weitere sind reine Auslegungssachen der einzelnen Bundesländer oder ggfl. auch Behörden, welche Verstösse sie kontrollieren und bestrafen!

Im übrigen sollte man auch in Foren darauf achten, was und wie man schreibt und ob man sich das wirklich antun muß und sich der Beamtenbeleidung strafbar machen muß!

« Letzte Änderung: März 14, 2015, 11:37:38 von caro30 »

Offline caro30

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #17 am: März 14, 2015, 11:25:01 »
  Ich kann es nur wiederholen, da ich ja im letzten Jahr den Behördenmarathon inkl. Prozess komplett durchlaufen habe.
Es gilt eben nicht die Klassifizierung im Fahrzeugschein, sondern die tatsächliche Verwendung des Fahrzeuges, so der Richterspruch. Schwierig wird es also, wenn ich einen Robur Kipper mit Anhänger fahren, denn dann kann man eindeutig auf eine gewerbliche Verwendungsmöglichkeit schließen. Ist halt reine Auslegungssache.

Das Sonntagsfahrverbot hat aber nicht mit gewerblich oder privat zu tun, lediglich die Bestrafung ist emens, wenn ein Unternehmer einen Angestellten auffordert gegen das Fahrverbot zu verstossen!
Ansonsten gilt: 3 Richter -> 4 Meinungen

Offline cgm

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #18 am: März 14, 2015, 11:37:42 »
Es gibt in Deutschland keinen Tatbestand der Beamtenbeleidigung. Wäre auch schlimm, denn vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Dennoch sollten wir uns hier um eine sachliche Argumentation bemühen, auch wenn es manchmal schwer fällt, weil doch bei der Erörterung strittiger Sachverhaltre ziemlich viel Emotionen im Spiel sind.


Offline gfoldie

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #19 am: März 14, 2015, 12:16:05 »
Ich bin eigentlich kein Freund von solchen Aussagen-aber Caro30 hat sich schon öfter als besonders schlau"(???!!!) in diesem Forum erwiesen um nicht zu sagen unmöglich gemacht!! Leider!

Chrischan

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #20 am: März 14, 2015, 12:40:43 »
Zitat
§ 30
Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für
   1.    kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
   1a.    kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
   2.    die Beförderung von
      a)    frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
      b)    frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
      c)    frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
      d)    leicht verderblichem Obst und Gemüse,
   3.    Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
   4.    Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

Neujahr;

Karfreitag;

Ostermontag;

Tag der Arbeit (1. Mai);

Christi Himmelfahrt;

Pfingstmontag;

Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;

Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);

Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen;

Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;

_1. und 2. Weihnachtstag.


Ich frage mich ernsthaft, was daran unmißverständlich ist gfoldie? Steht irgendwas vom Tag der Sachsen od. Vogtländer drin, von irgendeiner Oldtimerveranstalltung, ggf. vom Tatra 813 8x8 oder einem W50LF? Falls ich's überlesen haben sollte, zeige mir bitte die Textpassage, vllt. ist auch das Bundesgesetzblatt als Quelle nicht geeignet, um einen Gesetzestext zu zittieren?

- Es obliegt Dir, Deinem gewählten Volksvertreter im Bundestag täglich auf den Sack zu gehen, dass er sich dafür einsetzt, dass die beschlossene Gesetzesänderung endlich umgesetzt wird.
- Es obliegt Dir als mündigem Bürger in diesem Staat, eine Ausnahmegenehmigung für derartige Fahrten beim zust. StVA zu beantragen, zu erhalten und dementsprechend zu bezahlen.
- Es obliegt Dir, all das nicht zu machen und ggf. mit den sich aus dieser Gesetzesgrundlage ergebenden Konsequenzen zu leben oder
- dafür zu sorgen, dass Du wie der Naviprofi heil aus der Sache raus kommst - wenn dann bitte richtig mit OLG-Entscheid oder noch eine Instanz weiter zum BGH, denn das dort erfochtene Urteil ist gesetzgebend!

(das sind jetzt mind. 4 Handlungsalternativen - Du hast die Wahl!)

Der Polizist auf der Straße hat keine Befugnis, geltendes Recht zu mißachten, im Gegenteil, er ist verpflichtet (!!!), geltendes Recht umzusetzen sonst macht er sich persönlich strafbar.

Im Übrigen würde niemand dem Maler blöde kommen, weil der Pinsel und Farbeimer mit sich rumschleppt oder in der Malerkluft rumrennt.

Wir hatten es beim Naviprofi schon geklärt, der Richterbeschluss war (leider) wieder nur eine Einzelfallentscheidung, morgen selbst mit dem Urteil schon bei der Kontrolle winkend kann das genau andersrum ausgehen und ich denke nicht, dass der kontrollierende Beamte mit Waffe am Gürtel die zu seiner Ausrüstung gehört, keine Ahnung hat, weil es dessen Aufgabe ist, Gesetze durchzusetzen - dazu zählt es auch, dass man immer wieder versucht, eine bspw. längst überfällige Entscheidung zur Gesetzesänderung auf diesem Wege anzuschieben. Das man dazu einen Richter braucht, der in erster Instanz das Verfahren nicht einstellt und einen Verkehrsteilnehmer finden muss, der genügend dicke Eier in der Hose für die 2. und ggf. 3. Instanz hat, ist dafür zwingend notwendig.



Offline cgm

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #21 am: März 14, 2015, 13:06:21 »
Ich habe eigentlich dieses Thema mit dem Sonntagsfahrverbot / Ferienfahrverordung angefangen, weill ich der Meinung bin, dass es ein Thema ist, was viele von uns betrifft.

Eure Reaktion interpretiere ich dahingehend, dass sich viele nur wenig Gedanken über das Thema machen, weil Sie vielleicht so schlau waren, Ihren LKW als Wohnmobil anzumelden oder sie der Meinung sind, dass es vielleicht nur gewerbliche Fahrten betrifft. Der ein oder andere hofft vielleicht auf einen vermeintlichen "Oldtimerbonus" und/oder Großzügkeit von Seiten der Polizei/Ordnungsbehörde bezüglich der Verfolgung von unerlaubten Sonntagsfahrten.

Wiederum andere lassen bestimmt den Anhänger zu Hause oder fahren einen Tag früher hin oder später zurück um den Sonn- und Feiertag - in den Sommereferien auch tagsüber samstags auf BAB usw. - zu umschiffen.

Immerhin, und dafür bin ich sehr dankbar, konnten wir lernen, was denn so ein Verstoß im nicht gewerblichen Bereich kosten kann. Ferner wurden wir über Bemühungen seitens der Politik informiert, dass er Bestrebungen gibt, dass Sonntagsfahrverbot etwas aufzuweichen, wo es aber noch an der Umsetzung hapert. Auch das finde ich Klasse.

Aber offensichtlich hat niemand von Euch beim zuständigen Landratsamt / Verwaltungsbehörde jemals eine Genehmigung beantragt, um sich vom Sonntagsfahrverbot befreien zu lassen zwecks An/Abfahrt zu einem Treffen.

Ich kenne allerdings auch nur eine Person, die so etwas mal gemacht hat. Ein guter Freund aus Chemnitz, der mit seiner Robur NVA-Duschanlage nebst dem dazugehörigen Anhänger zum Militärfahrzeugtreffen nach  Zeithain fahren wollte und am Sonntag dann wieder zurück. Das ist ca. 10 Jahre her und hat damals meinen Kumpel EURO 25,00 an Verwaltungsgebühr in Chemnitz gekostet.



 

Offline caro30

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #22 am: März 14, 2015, 13:13:40 »
Wiederum andere lassen bestimmt den Anhänger zu Hause oder fahren einen Tag früher hin oder später zurück um den Sonn- und Feiertag - in den Sommereferien auch tagsüber samstags auf BAB usw. - zu umschiffen.

Jupp, so machen wir es auch, weil es einfach meist auch viel entspannter ist, zumindest wenn man da kleine Quängelgeister mit hat!

Ausnahmegenehmigungen haben sich bei uns schon x-Jahre niemand mehr geholt und für diejenigen, die es darauf ankommen lassen, ist es ja jetzt bei weitem auch nicht mehr so problematisch! Kein Punkt mehr, also alles halb so wild.

Wo wird denn meist kontrolliert? Zumeist nur auf der Autobahn, oder wichtigen Bundesstrassen durch die BAG, die am Wochenende auch nicht mit voller Manschaftsstärke unterwegs ist. Das Risiko da irgend etwas in die 140€ bezahlen zu müssen, ist daher vermutlich abwägbar.
Klar, je weiter die Fahrt, desto problematischer, jedoch zeigt die Uhr dann ja auch irgendwann 22.00 Uhr an ...

Offline drehrumbiene

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #23 am: März 14, 2015, 13:53:45 »
Hi ,

@ cgm du gibst dir die Antwort auf meinen Beitrag ja selbst ! Fahrzeuge über 7,5 t damit interessiert das beim LO niemanden. Mit Hänger fahr ich auch nicht rum es sei den in der Hose...

Ich kenne in DD die Jungs mit dem Ural die haben sich auf Grund des höheren Gewichtes eine Ausnahmegenehmigung geholt . Die gilt aber immer Sonntags und muß nicht ständig neu beantragt werden.

Was deine Vorwürfe angeht es würde niemanden interessieren  :question: ich fahr seit 2001 mit den Lo´s rum und wir haben dies bezüglich uns schon vor 10 Jahren Gedanken darüber gemacht.

Die ganze Sache ist wieder typisch deutsche Kleinstaaterei wie bei allen Gesetzen jede Zulassungsstelle macht was sie will !

Gruß Uwe

Offline naviprofi

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Re: Befreiuung vom Sonntagsfahrverbot
« Antwort #24 am: März 14, 2015, 14:08:11 »
 Moin Jungs, und noch einmal, die Definition für einen LKW wird in der deutschen Rechtsprechung einzig nach dem Personenbeförderungsgesetz herangezogen.
Alle anderen Diskussionen dazu sind Quatsch, und wie Ihr eure Fahrzeuge jetzt definiert, Das müsst ihr natürlich selber sehen. Auch ein Ural mit Plattform zur Personenbeförderung ist nun mal kein LKW nach dieser Vorschrift, und das wird sich auch nicht ändern. Die Richterin hat dahingehend auch deutliche Worte für die Polizeibeamten gefunden, deren Kommentar war einfach, jetzt wissen wir wenigstens, was wir machen sollen.
Und jetzt hört bitte auf euch zu streiten, oder wollt Ihr eure Fahrzeuge denn nicht für die kommende Saison fertig machen. Also ab in die Garage....(ich schraube schon den ganzen Vormittag am Projekt Ello 2.0).
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