Verdieselung Robur geschrieben am 26.03.2005 um 19:03 Uhr
quote:KFT 6/85
Berichtigung
zum Beitrag "Umbaurichtlinien für Robur-Fahrzeuge" (KFT 11/84) von Dipl.-Ing. Pfeffer.
Durch das KTA Dresden wurden wir darauf hingewiesen, daß die unter Pkt. 1 getroffene Aussage: "Diese Umbauten sind nicht genehmigungspflichtig . . . " nicht der gesetzlichen Verfahrensweise entspricht. Vielmehr wurde nach einer gemeinsamen Anweisung des MALF und des MfV vom 11.8.83 unter Ziffer 2.3. zum § 3 der Kfz-Ubo festgelegt, daß bei Umbauten, die einen Energieträgerwechsel beinhalten, eine Bestätigung des bilanzierenden Organs des zum Einsatz kommenden Energieträgers erfoderlich ist.