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  ast
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#1



no comment geschrieben am 05.04.2005 um 18:26 Uhr

...(Aus den Gründen: Ein Fahrtenbuch hat Bedeutung für die
Bewertung von Nutzungsentnahmen bei Pkw des Betriebsvermögens. Ein Beweis des ersten Anscheins trägt der allgemeinen Lebenserfahrung Rechnung. Liegt ein solcher Erfahrungssatz vor, so obliegt es dem nicht beweisbelasteten Beteiligten, einen vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Gang des Geschehens substantiiert darzulegen. Auch bei Prüfung der Frage, ob ein Betriebs-Pkw privat genutzt wurde, können
im Rahmen der Tatsachenwürdigung die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar sein. ...

FG MÜNCHEN vom 28.09.2004,
6 K 5409/02



Klaus

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#2



RE: no comment geschrieben am 05.04.2005 um 20:27 Uhr

ich glaube es ist für mich schon zu spät, ich verstehe nämlich nich twas da bedeuten soll

mfg Toni Kernchen

  ast
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#3



RE: no comment geschrieben am 05.04.2005 um 22:04 Uhr

Tja Toni, das habe ich auch gedacht. Ich weiß zwar jetzt worum es geht, aber verstanden was der "Beweis des ersten Anscheins"
ist, habe ich immer noch nicht. Zufällig Juristen unter uns?

Klaus