Robur - Forum » Diskussionsforum » Feuerwehrblaulichtoldtimergenemigung (1)

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  Funk
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#1


Feuerwehrblaulichtoldtimergenemigung geschrieben am 16.10.2003 um 15:13 Uhr

Hallo Roburfreunde!

Welches Amt ist zuständig für eine Genemigung des Blaulichtes auf einer Feuerwehr, dass diese im Originalzustand bleibt. Meine E - Mailadresse ist
hansschmuck@gmx.net

Gruß Hans

MfG Hans Schmuck

  Funk
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#2


RE: Feuerwehrblaulichtoldtimergenemigung geschrieben am 20.10.2003 um 14:38 Uhr

Hallo Roburliebhaber!

Ich habe die Antwort von einem Freund bekommen.
Hier für alle.

Gruß Hans

Feuerwehren stilllegen?

Durch eine Änderung des § 19 der StVZO wollte man erreichen, dass die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die speziell für militärische und polizeiliche Zwecke oder Zwecke des Katastrophen- und Brandschutzes entwickelt wurden, nach der Ausmusterung automatisch erlischt. Ausnahmen soll die Zulassungsstelle nach § 70 zulassen können. 'Unverantwortlich' schrieb Oldtimer-Markt 1/99 über die von den Bundesländern Hessen und NRW initiierte Aktion.Inzwischen ist das Thema vom Tisch, der DEÚVET hatte sich massiv eingesetzt:

(Mitteilung von DEUVET-Vizepräsident Martin Kraut in der Oldtimer-Mailing-List vom 26.3.99))
"Aufgrund eines Antrages des Landes Nordrhein-Westfalen sollen per
Neuregelung des § 19 StVZO „ausrangierte“ Polizei- und Militärfahrzeuge,
„die nach ihrer Bauart speziell für militärische und polizeiliche Zwecke
bestimmt sind“, am öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr teilnehmen, da
von ihnen eine erhöhte Gefährdung ausgeht. Hintergrund war die vor einem
Oberverwaltungsgericht durchgesetzte Zulassung eines Schützenpanzers.
Das Land Hessen hat später ohne Beratung in den Ausschüssen die Erweiterung auf Fahrzeuge des Katastrophen- und Brandschutzes durchgesetzt.
Die Begründung aus dem Antrag des Landes NRW führt aus, daß die erhöhte
Gefährdung für den Straßenverkehr in „sehr kurzen Bremswegen, zackender
Fahrweise, Ausscherbewegungen, Überrollen von Fahrzeugen“ zu sehen ist.
Die verwendete Formulierung „speziell für militärische oder polizeiliche
Zwecke bestimmt“ stellt sicher, daß normale Fahrzeuge wie PKW, LKW,
Geländewagen etc. grundsätzlich nicht unter diese Regelung fallen,selbst wenn sie rote oder olive Farbe tragen. Bei Auslegung dieser Vorschrift ist zu bedenken, daß sie nur für Fahrzeuge anzuwenden ist, von denen eine Verkehrsgefährdung angenommen werden kann, beispielsweise
Schützenpanzer, Panzerspähwagen, Wasserwerfer.
Nach Erscheinen des Gesetzentwurfes hat der DEUVET interveniert und war
zu Gesprächen im Verkehrsministerium. Insbesondere stellten wir dar, daß
hierdurch das Erhalten eines nicht unerheb- lichen und durchaus bedeutenden Teiles der Fahrzeuggeschichte nahezu unmöglich gemacht werde. Wir verwiesen auf die gut organisierte LKW-Szene, in der
ehemalige Behörden-, Militär- und Feuerwehrnutzfahrzeuge ihre Heimat
finden. Viele Nutzfahrzeuge „überleben“ gerade bei Behörden, Militär und
Feuerwehr, während sie im gewerblichen Betrieb oft schnell verschlissen
werden.
Im Ministerium bestätigte man, daß die Neuregelung des § 19 StVZO nicht
die Oldtimerfahrzeuge treffen soll. So werden Oldtimer mit rotem Oldtimer- kennzeichen (07-Kennzeichen) nicht betroffen, da diese keine
Betriebserlaubnis benötigen. Die Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen bleibt dieser Fahrzeuggruppe mit 07-Kennzeichen weiterhin möglich.
Auch wurde unserem Wunsch stattgegeben, daß die Neuregelung nicht auf den § 21 c der StVZO ausgedehnt werde, so daß jetzt ausrangierte
Militär-, Polizei- und Feuerwehrfahrzeuge weiterhin mit H-Kennzeichen
(Oldtimerkennzeichen nach § 21 c StVZO) in privater Hand zugelassen werden können, wenn sie vornehmlich zur Pflege kraftfahrzeughistorischen Kulturgutes dienen.
Im übrigen erlischt jedoch für alle derartigen ausrangierten Fahrzeuge die Betriebserlaubnis. Auf Anfrage teilte Bundesverkehrsminister Franz
Müntefering mit, daß für diese auf private Halter zugelassenen Fahrzeuge
im Wege einer Ausnahmegenehmigung vor Ort versucht werden solle, daß sie
weiterhin zugelassen bleiben können. Er empfahl, auf rote oder schwarze
Oldtimerkennzeichen auszuweichen.
Das Verkehrsministerium wies ferner darauf hin, daß die Ausführung der
StVZO den Bundesländern obliegt, die entsprechende Ausnahmegenehmigungen
über die Zulassungsstellen oder im Zweifelsfalle über Regierungspräsidien oder Landesministerien erteilen können.
Den Landesbehörden liegen die entsprechenden Ausführungserläuterungen
zur Neufassung des § 19 StVZO bereits vor.


Gruß Hans





MfG Hans Schmuck

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#3



RE: Feuerwehrblaulichtoldtimergenemigung geschrieben am 20.10.2003 um 19:25 Uhr

Ich hatte meine Feuerwehr erst über unser Amt Zugelassen, das ging ohne Probleme und weil ich mir ja dann mehr Fahrzeuge geholt habe wurde die Feuerwehr dann auch auf mich umgeschrieben, der Chef der Zulassungsstelle hat um sich abzusichern in die Zulassung geschrieben, das ich die Lichter abdecken soll und das wars dann. Abgedeckt habe ich sie aber noch nie. Meistens fahren wir von der Feuerwehr damit und da kuckt keiner nach.

mfg Toni Kernchen