also nach §32b StVZO 70/221/EWG
ist folgendes festgeschrieben
Fahrzeuge mit Erstzulassung vor 1.1.75 brauchen keinen Unterfahrschutz.
danach wenn:
lichte Höhe Fahrgestell über die ganze Breite oder Hauptteile der Karosserie in unbeladenem Zustand > 700 mm über der Fahrbahn (bis EZ 1.10.2000 danach >550 mm)
Abstand von der hinteren Begrenzung bis letzte Achse > 1000 mm (Mitte Achskörper)
Ausnahmen:
land- oder forstwirt. Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen, Sattelzugmasch. sowie Fahrzeuge, bei denen der U-Schutz mit dem Verwendungszweck unvereinbar ist.
Aber: letzteres muss dann im Brief eingetragen sein!!!
fernweh :-)
|