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  ralph
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#1



Der Webmaster...
unterfahrschutz geschrieben am 27.12.2003 um 22:47 Uhr

also nach §32b StVZO 70/221/EWG
ist folgendes festgeschrieben

Fahrzeuge mit Erstzulassung vor 1.1.75 brauchen keinen Unterfahrschutz.

danach wenn:
lichte Höhe Fahrgestell über die ganze Breite oder Hauptteile der Karosserie in unbeladenem Zustand > 700 mm über der Fahrbahn (bis EZ 1.10.2000 danach >550 mm)

Abstand von der hinteren Begrenzung bis letzte Achse > 1000 mm (Mitte Achskörper)

Ausnahmen:
land- oder forstwirt. Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen, Sattelzugmasch. sowie Fahrzeuge, bei denen der U-Schutz mit dem Verwendungszweck unvereinbar ist.

Aber: letzteres muss dann im Brief eingetragen sein!!!

fernweh :-)